AGT97111: Netway-Angebot (2/3). 05.05.97 Allgemeine Geschaeftsbedingungen der Netway Aktiengesellschaft fuer Internet-Applikationen 1. Geltung 1.1 Die allgemeinen Geschaeftsbedingungen von Netway gelten fuer saemtiche Lieferungen und Dienstleistungen, die Netway gegenueber einem Vertragspartner erbringt. Sie gelten auch fuer zukuenftige Geschaefte, selbst wenn nicht ausdruecklich darauf Bezug genommen wurde. 2. Vertragsabschluss 2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Netway nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestaetigung oder eine Lieferung abgesandt hat. 2.2 Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur massgeblich, wenn in der Auftragsbestaetigung ausdruecklich auf sie Bezug genommen wird. 2.3 Nachtraegliche Aenderungen und Ergaenzungen des Vertrages beduerfen zu ihrer Gueltigkeit der schriftlichen Bestaetigung. 3. Preise und Zahlung 3.1 Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Anbot oder im Bestelllformular angefuehrten Preise. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhohen, so ist Netway berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusaetzlich verrechnet. 3.2 Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, mlt Rechnungserhalt und ohne Abzug faellig. 3.3 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager von Netway ausschliesslich Verpackung und Verladung. Wenn im Zusammenhang mlt der Lieferung Gebuehren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, traegt diese der Kaeufer ebenso wie Transport- und Zustellkosten. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Kaeufer gewuenschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur ueber ausdrueckliche Vereinbarung zurueckgenommen. 3.4 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung fuer die Durchfuehrung von Leistungen durch Netway. Bei Zahlungsverzug ist Netway berechtigt, saemtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten sowie bankuebliche Verzugszinsen zusaetzlich zu verrechnen. 3.5 Ausserdem ist Netway bei Zahlungsverzug berechtigt, vertragliche Leistungen aus Dienstleistungsvertraegen mlt schriftlicher Verstaendigung an den saeumigen Vertragspartner bis zur vollstaendigen Bezahlung auszusetzen. 3.6 Jedenfalls ausgeschlossen ist eine Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenueber Netway und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von Netway nicht anerkannter Maengel. 4. LIeferung 4.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollstaendigen Bezahlung im uneingeschraenkten Eigentum von Netway. 4.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem spaetesten der nachstehenden Zeltpunkte: 4.2.1 - Datum der Auftragsbestaetigung; 4.2.2 - Datum der Erfuellung aller dem Kaeufer obliegenden technischen, kaufmaennischen und sonstigen Voraussetzungen; 4.2.3 - Datum, an dem Netway eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhaelt. 4.3 Falls die Absendung einer versandberelten Ware ohne Verschulden von Netway nicht moeglich ist oder seitens des Kaeufers nicht gewuenscht wird, kann Netway die Lagerung der Ware auf Kosten des Kaeufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine AEnderung. 4.4 Sofern nicht anders vereinbart, betraegt die Gewaehrleistungsfrist sechs Monate. 4.5 Gewaehrleistungspflichtige Maengel werden nach dem Ermessen von Netway entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Eine Wandlung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewaehrleistung erlischt automatisch, sobald Reparaturen oder AEnderungen von Dritten vorgenomrnen wurden. 4.6 Der Gewaehrleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kaeufer die aufgetretenen Maengel unverzueglich schriftlich angezeigt hat. 4.7 Von der Gewaehrleistung ausgeschlossen sind solche Maengel, die aus nicht von Netway bewirkter Anordnung und Montage, ungenuegender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, UEberbeanspruchung der Teile ueber die von Netway angegebene Leistung, nachlaessiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Maengeln, die auf vom Kaeufer beigestelltes Material zurueckzufuehren sind. Netway haftet auch nicht fuer Beschaedigungen, die auf atmosphaerische Entladungen, UEberspannungen und chemische Einfluesse zurueckzufuehren sind. Die Gewaehrleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natuerlichen Verschleiss unterliegen. 5. Ruecktritt 5.1 Netway ist berechtigt, vom Vertrag zurueckzutreten, 5.1.1 wenn die Ausfuehrung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterfuehrung der Leistung aus Gruenden, die der Kaeufer zu vertreten hat, unmoeglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzoegert werden; 5.1.2 wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfaehigkeit des Kaeufers entstanden sind und dieser auf Begehren von Netway weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit erbringt; 5.1.3 wenn der Nutzer einen im Verhaeltnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz ueberproportionalen Datentransfer aufweist; 5.1.4 wenn ueber das Vermoegen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eroeffnet wird oder ein Auftrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermoegens abgewiesen wird; 5.1.5 wenn der Nutzer wiederholt gegen die Netiquette und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstoesst, wie auch durch ungebetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing), die Benutzung des Dienstes zur UEbertragung von Drohungen, Obszoenitaeten, Belaestigungen oder zur Schaedigung anderer Teilnehmer. 5.2 Der Ruecktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gruenden erklaert werden. 5.3 Unbeschadet der Schadenersatzansprueche von Netway sind im Falle des Ruecktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemaess abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kaeufer noch nicht uebernommen wurde sowie fuer von Netway erbrachte Vorbereitungshandlungen. Netway steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rueckstellung berelts gelieferter Gegenstaende zu verlangen. 5.4 Tritt der Vertragspartner aus Gruenden, die nicht von Netway zu verantworten sind, vom Vertrag zurueck, so gilt ein Schadenersatz in Hoehe des fuer Netway nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 Prozent des Nettoauftragswerts, als vereinbart. Das richterliche Maessigungsrecht wird ausgeschlossen. 6. Haftung 6.1 Netway haftet fuer Schaeden ausserhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlaessigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschrlften. Die Haftung fuer leichte Fahrlaessigkelt, der Ersatz von Folgeschaeden und Vermoegensschaeden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, Zinsenverlusten und von Schaeden aus Anspruechen Dritter gegen den Kaeufer sind ausgeschlossen. Insbesondere sind jegliche Ansprueche bei Ausfall des Netway-Servers ausgeschlossen. Im uebrigen gilt fuer die Haftung von Netway § 23 FMG, sodass die Hoehe der Ersatzpflicht von Netway gegenueber einem einzelnen Geschaedigten mit S 100.000,- beschraenkt ist 6.2 Bei Nichteinhaltung alifaelliger Bedingungen fuer Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleltungen enthalten) oder der behoerdlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. 7. Software-Bedingungen 7.1 Software im Sinne dieser Bedingungen sind unter einer Lizenz zur Verfuegung gestellte Programme zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Svstemen einschliesslich websites; hiezu gehoeren auch hiefuer ueberlassene Software-Spezifikationen. 72 Wird fuer den Betrleb von Anlagen oder Geraeten Hardware), die Netway geliefert hat, dem Benutzer Software ueberlassen, erhaelt der Benutzer das nicht uebertragbare und nicht ausschliessliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen, und zwar ausschliesslich zum Betrieb der jeweils vertragsgegenstaendlichen Hardware. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten; ohne dessen vorheriges schriftliches Einverstaendnis ist der Benutzer daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfaeltigen, zu aendern, Drltten zugaenglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenstaendlichen Hardware zu benutzen. 7.3 Bei nicht im Zusammenhang mit Hardware-Lieferungen stehender UEberlassung von Software darf der Benutzer die Software gemaess den Bestimmungen und im Sinne von Punkt 7.2 nur auf den Anlagen und Geraeten benutzen, die im Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort angefuehrt sind. ------- This message was distributed via the Listserver of the CCC (Computer Communications Club) - (e-mail 'ccc@ccc.or.at' for info's). To unsubscribe from the list send a message to listserv@ccc.or.at with the following command in the message body: 'unsubscribe agtk' .