AGT97112: Netway-Angebot (3/3) 06.05.97 (Fortsetzung) Beachten Sie vor allem Punkt 12.12: "12.12 Ebenso verpflichtet sich der Vertragspartner, Personen unter 18 Jahren den Zugang zum Internet nicht oder nur unter Aufsicht von Erziehungsberechtigten zu gewaehren." Unter diesen Bedingungen muessen wohl einige paedagogische Konzepte geaendert werden: das selbstaendige Arbeiten am Netz durch Schueler wird dadurch wesentlich eingeschraenkt. Ferner waere zu pruefen, ob Lehrer als Erziehungsberechtigte angesehen werden koennen. Wenn nicht, beschraenkt sich die Nutzung durch Schueler i.a. auf Schueler der vorletzten und letzten Klassen der hoeheren Schulen. -------------------------------------------------------------------- 8. Datenschutz und Sicherheit 8.1 Netway ist berechtigt, Verbindungsdaten, insbesondere Source- und Destination-IP und saemtliche anderen logfiles, neben der Auswertung fuer Verrechnungszwecke zum Schutz der eigenen Rechnung und der von Dritten zu speichern und auszuwerten. Weiters duerfen diese Daten zur Behebung technischer Maengel verwendet werden. 8.2 Die Mitarbelter von Netway unterliegen der Schweigepflicht des Fernmeldegesetzes und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes. Persoenliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die blosse Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustauschs unterliegt der Schweigepflicht. Routing- und Domain-Informationen muessen jedoch weitergegeben werden. 8.3 Netway speichert als Stammdaten der Kunden und Teilnehmer Titel, Vornamen, Nachnamen, Geburtsdatum, Firma, Adresse, Branche, Anfragedatum, Zahlungsmodalitaeten. Zahlungseingaenge und Rechnungslegung. Diese Stammdaten werden aufomationsunterstuetzt verarbeitet und ohne schriftliche Zustimmung des Teilnehmers nicht weitergegeben. Entsprechend der in § 31 des FMG 1993 normierten Verpflichtung erstellt Netway ein oeffentliches Teilnehmerverzeichnis, in dem Vor- und Familienname, Titel, Firma, Adresse und Internet-Adresse aufscheinen. Auf ausdruecklichen schriftlichen Wunsch des Teilnehmers kann diese Eintragung unterbleiben. Soweit fuer die Abrechnung unbedingt erforderlich, koennen lnhaltsdaten gespeichert werden. UEber das technisch notwendige Mindestmass werden lnhaltsdaten jedoch nicht gespeichert und keinesfalls ausgewertet. Netway ist berechtigt, Access-Statistiken zu fuehren. 8.4 Netway ergreift alle technisch moeglichen Massnahmen, um die bei Ihm gespeicherten Kundendaten zu schuetzen. Netway haftet jedoch nicht, wenn sich Dritte auf rechtswidrige Art und Weise diese Daten in ihre Verfuegungsgewalt bringen und sie welterverwenden. Die Geltendmachung von Schaeden der Vertragspartei oder Dritter gegenueber Netway aus einem derartigen Zusammenhang wird einvernehmlich ausgeschlossen. 8.5 Netway behaelt sich vor, Kunden, bei denen der begruendete Verdacht besteht, dass von ihrem Anschluss Netzaktivitaeten ausgehen, die entweder sicherhelts- oder betriebsgefaehrdend fuer Netway- oder andere Rechner sind, unverzueglich und ohne Vorwarnung physisch und/oder logisch vom Internet zu trennen. Die Kosten der Erkennung und Verfolgung der Aktivitaeten, der Unterbrechung der Verbindung und jeglicher Reparaturen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt von Netway ueblicherweise verrechneten Stundensaetzen dem Vertragspartner verrechnet. 8.6 Netway behaelt sich vor, Namen, Internet-Adressen sowie Art des Service von Kunden auf eine Referenzliste zu setzen und diese auf Anfrage auch anderen Kunden und Interessenten zur Verfuegung zu stellen. Auf ausdruecklichen schriftlichen Wunsch des Kunden unterbleibt dessen Nennung in einer Referenzliste. 9. Pflichten des Benutzers 9.1 Der Benutzer ist allein verantwortlich fuer 9.1.1 die Auswahl aus der vom Lizenzgeber angebotenen Software; 9.1.2 die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate; 9.1.3 die Wahrung saemtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z. B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschliesslich Recht auf Copyrightvermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprueche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebe- und Geschaeftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfuellungsgehilfen bzw. Dritte. Dies gilt auch, wenn die Software geaendert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht. 10. Lieferung von Software 10.1 Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten (z. B. Netscape) bestaetigt der Vertragspartner gegenueber Netway die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser SoftwareLizenzbestimmungen. Netway stellt Software von Dritten nur in jenem Rahmen zur Verfuegung, der durch die Lizenzbedingungen dieses Dritten vorgegeben wird; diese werden auf Wunsch - gegebenenfalls nur in Originalsprache - zur Verfuegung gestellt. Bei der Benutzung von Software eines Dritten wird der Nutzer nicht Vertragspartner dieses Dritten. Netway stellt derartige Software im Rahmen seines Serviceangebots zur Verfuegung, ohne dass dem Nutzer daraus ein Rechtsanspruch darauf entstuende. 10.2 Fuer Software, die als "Public Domain" oder als "Shareware" klassifiziert ist, uebernimmt Netway keine wie immer geartete Gewaehr. Die vom jeweiligen Entwickler fuer diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen oder allfaellige Lizenzregelungen sind zu beachten. 10.3 Bei von Netway erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine vom Vertrags-partner gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausfuehrbaren Programmcode. Saemtliche Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben bei Netway. 10.4 Netway uebemimmt keine Gewaehr dafuer, 10.4.1 dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Vertragspartners entspricht, sofem dies nicht ausdruecklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde; 10.42 dass die Software mit anderen Programmen des Vertragspartners zusammenarbeitet und 10.4.3 dass die Software jederzeit und fehlerfrei funktioniert. 10.4.4 Weiters uebernimmt Netway keine Gewahr, dass saemtliche Softwarefehler behoben werden koennen. Die Gewaehrleistung ist auf reproduzierbare Maengel in der Programmfunktion beschraenkt. 10.5 Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Ueberlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen. 11. Zusaetzliche Bestimmungen fuer Firewalls 11.1 Bei Firewalls, die von Netway aufgestellt und/oder ueberprueft wurden, geht Netway mit groesstmoeglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. Netway weist jedoch ausdruecklich darauf hin, dass absolute Sicherheit (100 Prozent) von Firewall-Systemen nicht gewaehrleistet werden kann. Eine Haftung von Netway aus dem Titel der Gewaehrleistung oder des Schadenersatzes fuer allfaellige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Vertragspartner installierte Firewall-System urngangen oder ausser Funktion gesetzt wird, ist deshalb ausgeschlossen. 11.2 Netway weist weltere darauf hin, dass keinerlei Haftung fuer Anwendungsfehler im Bereich des Vertragspartners uebernommen wird. Dasselbe gilt fuer eigenmaechtige Abaenderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverstaendnis von Netway. 12. ZusaetzlIche Bestimmungen beI Dienstleistungen 12.1 Die Nutzung der Netway-Dienstleistungen durch Dritte sowie die entgeltliche Weitergabe von Netway-Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdruecklichen und schnftlichen Zustimmung von Netway. 12.2 IP-Konnektivitaet zu anderen Netzbetreibem erfolgt nach Massgabe der Moeglichkeiten. Die Benutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschraenkungen der jeweiligen Betreiber (Acceptable Use Policy). 12.3 Der Vertragspartner anerkennt die Notwendigkeit der Einhaltung der Standards RFC 1009, RFC 1122, RFC 1123 und RFC 1250. Falls durch Nichteinhaltung dieser Standards Netway oder anderen Netzwerkteilnehmern Schaden erwaechst, behaelt sich Netway vor, die Konnektivitaet bis zur Erfuellung der erwaehnten Standards einzuschraenken. Der durch Nichteinhaltung dieser Standards entstandene Aufwand wird mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt von Netway verrechneten Stundensatz dem Vertragspartner verrechnet. 12.4 Der Vertragspartner anerkennt die Notwendigkeit der Einhaltung der "Netiquette", jener Verhaltensstandards, denen sich die Internet-Nutzer auf der ganzen Welt freiwillig unterwerfen. Sollten aus dem Intemet diesbezueglich Beschwerden ueber den Vertragspartner an Netwsy herangetragen werden, so ist Netway im Wiederholungsfall berechtigt, das Vertragsverhaeltnis aufzuloesen. Weiters wird Netway dem Vertragspartner die zur Bearbeitung einer ihn betreffenden Beschwerde benoetigte Zeit mit dem zum jeweiligen Zeitpunkt gueltigen Stundensatz verrechnen. 12.5 Soweit nicht ausdruecklich anders bestimmt, gilt bei Bezug von Netzwerkdiensten oder Value Added Services der Zugang zu diesen Diensten am oertlich naechstliegenden Point of Presence (POP) als vereinbart. 12.6 Bei Nutzungsvertraegen fuer Netzwerkdienste gelten diese allgemeinen Geschaeftsbedingungen so weit, als diese Vertraege nicht ausdruecklich andere Bestimmungen vor-sehen. 12.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Passwoerter geheimzuhalten. Fuer Schaeden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwoerter durch den Vertragspartner oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haftet dieser. 12.8 Die angefuehrten Preise enthalten nicht 12.8.1 Nutzungskosten von UEbertragungseinrichiungen (z. B. Telefongebuehren) bis zum ausgewaehlten Point of Presence, 12.8.2 die am Standort des Vertragspartners anfallenden Kosten 12.8.3 sowie die Kosten von Ausruestungen (Hard- und Software), die zur ausschliesslichen Nutzung durch den Vertragspartner am Point of Presence von Netway beigestellt werden. 12.8.4 Ebenfalls nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten fuer die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die ueber den Anschluss am Point of Presence erreicht werden. 12.9 Netway betreibt die angebotenen Dienste mit hoechstmoeglicher Sorgtalt, Zuverlaessigkeit und Verfuegbarkeit. Netway uebernimmt jedoch keine Gewaehr dafuer, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugaenglich sind, dass die gewuenschten Verbindungen jederzeit hergestellt werden koennen oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben. 12.10 Netway haftet auch nicht fuer den Inhalt uebermittelter Daten oder fuer den Inhalt von Daten, die durch Dienste von Netway zugaenglich sind. Jeder Vertragspartner von Netway verpflichtet sich, bei der Nutzung der von Netway angebotenen Dienste und Datenleitungen die oesterreichischen und internationalen Rechtsvorschriften einzuhalten. Sofern der Vertragspartner seinerseits Wiederverkaeufer (Reseller) ist, wird er diese Verpflichtung seinen Kunden auferlegen. Netway behaelt sich seinen Vertragspartnern gegenueber vor, den Transport von Daten oder Diensten, die den oesterreichischen Gesetzen, intemationalen Konventionen oder den guten Sitten widersprechen, zu unterbinden, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. 12.11 Der Vertragspartner von Netway wird ausdruecklich auf die Vorschriften des Pornographiegesetzes, BGBI 1950/97 idgF, das Verbotsgesetz vom 8.5.1945, StGBI 13 idgF, und die einschlaegigen Vorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen, wonach die UEbermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschraenkungen unterliegt. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenueber Netway, diese und saemtliche anderen moeglicherweise einschlaegigen Rechtsvorschrlften zu beachten und die alleinige Verantwortung fuer die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu uebernehmen. 12.12 Ebenso verpflichtet sich der Vertragspartner, Personen unter 18 Jahren den Zugang zum Internet nicht oder nur unter Aufsicht von Erziehungsberechtigten zu gewaehren. Der Vertragspartner wird darueber hinaus auf die Vorschriften des Fernmeldegesetzes BGBI 19931908 idgF hingewiesen. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters zur Einhaltung der fernmelderechtlichen Vorschriften und insbesondere Unterlassung der Verwendung der Fernmeldeanlagen fuer reservierte Fernnmeldedienste. 12.13 Sonstige vereinbarte Leistungen an beigestellter Hard- und Software (z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc.) erbringt Netway in dem Ausmass, das unter den vom Vertragspartner beigestellten technischen Voraussetzungen moeglich ist Netway uebernimmt keine Gewaenr, dass aus den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Vertragspartners hergestellt werden koennen. 13. Zusaetzliche Bestimmungen fuer Wiederverkaeufer (Reseller) Wiederverkaeufer verpflichten sich gegenueber Netway, die in den allgemeinen Geschaeftsbedingungen uebernommenen Verpflichtungen, insbesondere die Vorschriften der Punkte 3 und 8, ihren Kunden aufzuerlegen. Reseller haften Netway gegenueber fuer Schaeden, die aus Verletzungen dieser Verpflichtung durch ihre Kunden entstehen. 14. Sonstige Bestimmungen 14.1 Soweit nicht anders vereinbart und vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Gerichtsstand ist Wien. 14.2 Alle dieses Vertragsverhaeltnis betreffenden Mitteilungen und Erklaerungen sind nur gueltig, wenn sie schriftlich erfolgen. 14.3 Netway ist auf eigenes Risiko ermaechtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhaeltnis zu beauftragen. ------- This message was distributed via the Listserver of the CCC (Computer Communications Club) - (e-mail 'ccc@ccc.or.at' for info's). To unsubscribe from the list send a message to listserv@ccc.or.at with the following command in the message body: 'unsubscribe agtk' .