AGT97148: Arbeitszimmer. 13.06.97 Da etliche Telekommunikationsinteressenten auch nebenberuflich taetig sind, duerfte die folgende Presseaussendung zwar nicht erfreulich, wohl aber interessant sein. +++ pressetext.austria +++ pressetext.austria text service +++ pressetext.austria+++ PTA970610004 Wirtschaft/Finanzen, Büro/EDV Steuern/Arbeitszimmer Empfindliche Einschraenkung fuer "Heimarbeiter" Absetzbarkeit des "haeuslichen Arbeitszimmers" wird nach Finanzerlass erschwert Wien (10. Juni 97/19:27) - Mit dem letzten Sparpaket wurde die steuerliche Anerkennung des "haeuslichen Arbeitszimmers" stark eingeschraenkt. Das Finanzministerium hat jetzt in einem Erlass die Details festgelegt, TPA-Steuerexperte Dr. Roman Thunshirn kommentiert das Ergebnis. Aufwendungen fuer ein "haeusliches Arbeitszimmer" sind kuenftig nur noch dann abzugsfaehig, wenn dieses in zeitlicher Hinsicht und in bezug auf die erzielten Einkuenfte den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Taetigkeit des Steuerpflichtigen bildet". Andernfalls gilt fuer ein im Wohnungsverband gelegenes "haeusliches Arbeitszimmer" ein generelles Abzugsverbot. Vom Abzugsverbot erfasst sind auch Einrichtungsgegenstaende (Stuehle, Schreibtische, Buecherregale, Schraenke, Vorhaenge, Bilder etc.), unabhaengig davon, ob sie beruflich genutzt werden. Generell abzugsfaehig bleiben bei beruflicher Verwendung jedoch typische Arbeitsmittel wie Computer, Kopier- und Faxgeraete, Buecher, Telefonanlagen, Zeichentische, Musikinstrumente, Werkzeuge etc. Wann liegt ein "haeusliches Arbeitszimmer" vor? Als haeusliches Arbeitszimmer gilt ein im Wohnungsverband gelegener Raum und dessen Einrichtungsgegenstaende, wenn sie auch privat genutzt werden koennen. Unter Wohnungsverband ist eine private Miet- oder Eigentumswohnung bzw. ein privates Wohnhaus zu verstehen. Wenn sich das Arbeitszimmer zwar im selben Miethaus, aber in einer anderen Wohnung oder in einer eigens angemieteten Wohnung befindet, handelt es sich nicht um ein haeusliches Arbeitszimmer. Die Kosten dafür sind daher abzugsfaehig, wenn die Wohnung nicht privat genutzt wird. Als haeusliche Arbeitszimmer werden in der Regel daher auch Therapieraeumlichkeiten von Psychologen und Logopaeden, Arbeitszimmer von freiberuflichen Teleworkern, Dolmetschern, Schriftstellern, Journalisten, Reportern, Politikern, Paedagogen, Richtern, Sachverstaendigen, Unternehmensberatern, Programmierern, Kuenstlern usw. anzusehen sein. Nicht als "haeusliche Arbeitszimmer" gelten Raeume, die aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung eine private Nutzung nicht zulassen. Solche Raeume fallen nicht unter das Abzugsverbot; die Aufwendungen hierfuer sind bei beruflicher bzw. betrieblicher Nutzung abzugsfaehig. Darunter fallen: - Ordinations- und Therapieraeumlichkeiten (z.B. die Ordination eines praktischen Arztes oder eines Zahnarztes, nicht aber die Ordination eines Psychologen – siehe oben). Die "Infrastruktur" (Wartezimmer, Garderobe, Hausapotheke etc.) ist ebenfalls abzugsfaehig, wenn sie im funktionellen Verband mit der Ordination steht und nur von den Patienten genutzt wird. - Kanzleiraeumlichkeiten, die dauernd im Rahmen einer Beschaeftigung von familienfremden Personen oder im Rahmen eines Parteienverkehrs genutzt werden. Falls nur Familienangehoerige beschaeftigt werden, ist Parteienverkehr erforderlich. - Lagerraeume, in denen Warenmuster oder Handelsartikel aufbewahrt werden, Labors, Film- und Tonaufnahmestudios sowie schallgeschuetzte Musikproberaeume. Neben den angefuehrten Beispielen gelten generell Raeumlichkeiten nicht als haeusliches Arbeitszimmer, die einer privaten Nutzung im allgemeinen nicht zugaenglich sind. Dies kann im Einzelfall unterschiedlich sein. Tip: Die Abzugsfaehigkeit haengt generell von der Ausstattung der Raeume ab. Wann bleibt die Abzugsfaehigkeit erhalten? Kein Abzugsverbot besteht fuer das "haeusliche Arbeitszimmer", wenn es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Taetigkeiten" darstellt. Dies ist der Fall, wenn - mehr als 50 % der Arbeitszeit im haeuslichen Arbeitszimmer verbracht werden und - mit dieser Taetigkeit mehr als 80 % der Einkuenfte (Gewinn bzw. Ueberschuß) erwirtschaftet werden. Bemessungsbasis sind die gesamten Einkuenfte einschliesslich Pensionen. Nicht miteinzubeziehen sind Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung, Gegenleistungsrenten, Einkuenfte aus Kapitalvermoegen und aus Spekulationsgeschaeften. Ebenfalls nicht zu beruecksichtigen sind im Normalfall Ergebnisse aus einem Verlustbeteiligungsmodell. Hinweis: Bei unselbstaendig Beschaeftigten besteht die Vermutung, dass ein haeusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich ist. Das gilt aber nicht fuer Personen, die ihre unselbstaendige Taetigkeit nur zu Hause ausueben (Heimbuchhalter, Telearbeiter, Hausschreibkraefte, etc). Uebergangsregelung War ein Arbeitszimmer bisher anerkannt und faellt es aufgrund der neuen Rechtslage aus der Abzugsfaehigkeit heraus, ist weder ein etwaiger Investitionsfreibetrag nachzuversteuern, noch eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Das gilt aber nur anlaesslich des Inkrafttretens der neuen Bestimmung mit 1.1.1996. Faellt das Arbeitszimmer spaeter heraus, weil etwa der Umfang der Einkuenfte nachhaltig unter 80 % faellt, gilt diese Beguenstigung nicht mehr. Tip: Um die Uebergangsbestimmung ausnuetzen zu koennen, sollten Sie sich bereits bei der Veranlagung 1996 ueber die mittelfristige Entwicklung Gedanken machen. Autor: Dr. Roman Thunshirn +++ pressetext.austria +++ pressetext.austria text service +++ pressetext.austria+++ Aussender: Treuhand Partner Austria TPA Ansprechpartner: Mag. Guenter Klaura, email: tpaub@via.at, Tel. 01/54617-400 ------- This message was distributed via the Listserver of the CCC (Computer Communications Club) - (e-mail 'ccc@ccc.or.at' for info's). To unsubscribe from the list send a message to listserv@ccc.or.at with the following command in the message body: 'unsubscribe agtk' .