From: martin@weissenboeck.at Sent: Samstag, 06. November 1999 16:57 To: agtk-info@ccc.at Subject: AGTK 99233: Australien und das Internet AGTK 99233: Australien und das Internet. 06.11.99 http://www.pressetext.at/show.pl.cgi?pta(TM)1105015 pte991105015 Computer/Telekommunikation, Politik/Soziales Internet/Australien Australien kontrolliert Zugang zum Internet Wohnort, Geburtsdatum, Kreditkarte Voraussetzung fuer kompletten Zugang Canberra (pte) (5. November 99/10:00) - Die "Broadcasting Services Amendment Bill", die den Netz-Zugang in Australien regelt, soll durch eine Bestimmung ergaenzt werden, die festlegt, unter welchen Umstaenden Inhalte, die "R-rated" sind, im Netz betrachtet werden duerfen. "R-rated" ist grob gesagt - genau definiert ist der Begriff tatsaechlich nirgendwo - Material, das nicht jugendfrei, aber harmloser als "X-rated" ist. Das "Broadcasting Services Amendment" http://www.ozemail.com/~mbaker/amended.html beinhaltet ein vollstaendiges Verbot von "pornografischem Material" im Netz, wobei dieses nicht naeher definiert wird, weiters die Verpflichtung fuer australische Provider, derlei Materialen auf auslaendischen Servern zu blockieren, und den verpflichtenden Einsatz von automatisch arbeitender Filtersoftware. Die Zugangsbestimmung zum "Broadcasting Services Amendment" wurde am 27. Oktober veroeffentlicht, Australier koennen noch bis zum 7. November ihre Einwaende vorbringen. Die Bestimmung sieht fuer jeden, der mit offizieller Genehmigung "R-rated" Sites im Web betrachten will, eine verpflichtende Anmeldung bei der TV-Regulationsbehoerde vor. Fuer die Anmeldung muss man Namen, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und eine digitale Signatur oder Kreditkartendetails angeben. Wenn alle Angaben ueberprueft und fuer gut befunden worden sind, erhaelt man ein persoenliches Passwort, mit dem man dann Zutritt zu "R-rated" Sites erhaelt. (futurezone) http://www.pressetext.at/show.pl.cgi?pta(TM)1105020 pte991105020 Medien/Kommunikation, Computer/Telekommunikation Telekommunikation/Internet-Protokoll Globale Kommunikation via Internet-Protokoll Der CyberOffice Konzern mit innovativen Loesungen Wien (5. November 99/10:41) - Kommunizieren ueber Internet-Protokoll (VoIP @ Voice over Internet-Protokoll) heisst hohe Qualitaet, hohe Bandbreite, eine Vielzahl an Features und Dienstleistungen @ und das alles zu guenstigsten Konditionen bei bequemstem Handling. CyberOffice International AG mit dem Sitz in der Schweiz hat als dynamischer und innovativer Internetdienstleister saemtliche Technologien der klassischen Telekommunikation in umfassende Internetplattformen integriert. Technologische Basis dafuer ist ein globales, leistungsfaehiges IP-Netzwerk mit zahlreichen Gateways in den meisten Laendern Europas und in Amerika. ONE NUMBER. Ein wesentliches Geschaeftsfeld ist das personalisierte "Individual Business Telecom Portal", das unter dem Brand "ONE NUMBER" derzeit schon von Tausenden Business-Kunden genutzt wird. Dieses virtuelle Buero integriert unterschiedlichste Kommunikationsfunktionen unter einer Oberflaeche und einer Nummer: Anrufbeantworter, Gespraechsumleitung, skalierbare Erreichbarkeit am Telefon (das heisst man kann bestimmen, von wem man erreicht werden soll und von wem nicht), Fax, SMS, e-mail und zahlreiche andere Dienste wie Bild- und Datenuebertragungen bis hin zum angeschlossenen Internet- und Web-Editieren. Der User verfuegt damit ueber ein globales, auf seine persoenlichen Beduerfnisse hin konfiguriertes Informationscenter, ohne dass er in Hardware investieren muss. Die von ihm benoetigten oder an ihm gerichteten Informationen koennen ueberall auf der Welt @ standortunabhaengig @ ueber Internet oder Telefon abgefragt werden. CyberOffice bringt @ einerseits durch eigene Forschungen, anderseits durch Ankauf von innovativen Entwicklungsfirmen. und deren Patenten @ laufend neue exklusive E-Commerce Dienste heraus. Zum Nutzen des globalen Managers. LONGCALL. CyberOffice bietet zudem noch weitere @ einfache @ Dienste an. "LONGCALL" ist kostenguenstiges und hochqualifiziertes telefonieren auf Pre Paid-Basis ueber Internet-Protokoll: von den meisten Laendern der Welt aus, in denen Poptel ueber POPs (Points of Presence) verfuegt. Durch die Uebertragung mittels Internet-Protokoll fallen Roaming-Gebuehren weg, zudem ist IP-Kommunikation ohnehin aeusserst konstenguenstig. POPTEL. "POPTEL" ist aehnlich wie "ONE NUMBER" mit kostenlosen Standardkonfigurationen ausgestattet und richtet sich vorwiegend an junge, mobile Menschen, die ihre Kommunikation einfach zentral und trotzdem bequem und kostenguenstig abwickeln wollen. "POPTEL" befindet sich derzeit in Ausbaustufe. In der ersten Phase wird PC to Phone ueber Internet, ebenso wie Pre Paid-Telefonie vom Festnetz aus ueber IP und persoenliche Einwahlnummern angeboten. In Zukunft plant CyberOffice fuer "POPTEL" aehnliche Standards wie fuer "ONE NUMBER", aber mit eigens entwickelten, spezifischen User-Tools. Fuer weitere Fragen steht Ihnen Doris Trummer, Multiart unter der Telefonnummer 01 / 535 33 45 oder per E-Mail unter office@multiart.at jederzeit gerne zur Verfuegung. http://www.pressetext.at/show.pl.cgi?pta(TM)1105019 pte991105019 Computer/Telekommunikation Richtfunk/Frequenzen/Vergabe/Versteigerung Frequenzausschreibung fuer Wireless Local Loop Versteigerung von 180 Frequenzbloecken in zehn Staedten Wien (pte) (5. November 99/10:39) - Seit 3. November 1999, mit der Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, laeuft die Ausschreibungsfrist fuer die Vergabe der Frequenzen fuer "Wireless Local Loop". Dabei handelt es sich um Frequenzen fuer Richtfunkverteilsysteme (Punkt zu Multipunkt-Richtfunkverteilsysteme-WLL) im Frequenzbereich 26 GHz, mit denen die "letzte Meile" zum Netzteilnehmer ueber Funk ueberbrueckt werden kann. Es handelt sich um insgesamt 10 staedtische Regionen, in denen jeweils 18 Frequenzbloecke ausgeschrieben werden, fuer die weiteren Regionen wird auf einen spaeteren Zeitpunkt verwiesen. Antragsteller kann jeder sein, der zum Zeitpunkt des Endes der Antragsfrist als Telekom-Konzessionsinhabers oder zumindest als Diensteanbieter ausgewiesen ist. Je Antragsteller und Region werden maximal zwei Frequenzbloecke mit einer Bandbreite von je 28 MHz zuteilbar sein. Die Frequenzvergabe erfolgt in einem Versteigerungsverfahren, wobei jeder Antragsteller zumindest als Mindesthoehe des Frequenznutzungsentgeltes je 28 MHz-Frequenzblock je Region das Mindestanbot von 150.000 Schilling zu nennen hat. Die Interessenten koennen die Ausschreibungsunterlagen bei einem Fernmeldebuero persoenlich, brieflich oder per Fax anfordern, wobei ein Unkostenersatz von 5000 Schilling anfaellt. Antragsschluss fuer das Einlangen der Antraege ist der 10. Januar 2000. Am 31. Jaenner 2000 werden die an der Versteigerung teilnahmeberechtigten Antragsteller bekanntgegeben. Zugleich werden dann auch die Versteigerungsregeln an die Antragsteller verlautbart. Das Versteigerungsverfahren, das von der Telekom Control http://www.tkc.at durchgefuehrt werden soll, ist fuer Ende Februar 2000 vorgesehen. (medien-recht) http://www.pressetext.at/show.pl.cgi?pta(TM)1104028 pte991104028 Recht/Steuer, Computer/Telekommunikation Gesetzesvorschlag/E-Commerce/Verbraucherschutz Streit um Gerichtszustaendigkeit bei internationalen Geschaeften Deutsche Verbaende legen Gutachten gegen EU-Vorschlag vor Bruessel (pte) (4. November 99/17:57) - Fuenf deutsche Verbaende haben heute, Donnerstag, in Bruessel ein Gutachten zur derzeit stattfindenden EU-Anhoerung zur Gerichtszustaendigkeit bei grenzueberschreitenden Geschaeften vorgelegt. Die EU hat eine Regelung vorgeschlagen, nach der Verbraucher kuenftig auch an ihrem Wohnort klagen koennen, wenn sieeine Ware aus dem Ausland direkt beziehen. Betroffen von dieser Neuregelung waeren auch die Betreiber von Onlineshops. Die Verbaende sehen in der Regelung nicht nur einen Gegensatz zum Ursprungslandprinzip, das in der E-Commerce-Richtlinie verankert ist, sondern stelle zudem ein Hindernis gerade fuer kleine und mittlere Betriebe dar: Bei entsprechender Auslegung koenne, so die Befuerchtung, bereits das Betreiben einer Internet-Site ausreichen, um in einem beliebigen EU-Land, in dem die Seite abrufbar ist, verklagt werden zu koennen. http://www.pressetext.at/show.pl.cgi?pta(TM)1103009 Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) http://www.bdi-online.de/ , der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) http://www.BDZV.de/ , der Deutsche Multimediaverband (dmmv) http://www.dmmv.de/ , der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) http://www.vdz.de/ und der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) http://www.vprt.de/ legten ein Gutachten von Gerald Spindler, Professor fuer Informationsrecht an der Universitaet Goettingen, vor. Die von der EU beabsichtigte Neuregelung der internationalen Gerichtszustaendigkeit fuer Verbrauchersachen verlasse anerkannte Grundlagen des Internationalen Zivilprozessrechts, so Spindler. Seiner Ansicht nach werde der bislang geforderte enge Bezug zur Rechtsordnung des jeweiligen Staates in der Neuregelung aufgeloest. Die Bestimmung des Verbrauchergerichtsstandes in der geplanten Verordnung ueber die gerichtliche Zustaendigkeit in Zivil- und Handelssachen allein durch das Abstellen auf jede berufliche oder gewerbliche Taetigkeit gehe weit ueber den bislang geltenden Rechtszustand hinaus, so die Kernaussage des Rechtsgutachtens. Aus Sicht der Verbaende sind Bestrebungen der Europaeischen Kommission und der Mitgliedstaaten der EU, im Bereich der Verbrauchervertraege die Zustaendigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Verbrauchers erheblich auszuweiten, sehr bedenklich. In Abweichung vom bisherigen Europaeischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsuebereinkommens soll in der geplanten Verordnung ueber die gerichtliche Zustaendigkeit in Zivil- und Handelssachen folgendes bestimmt werden: Der Gerichtsstand fuer Verbrauchervertraege kann kuenftig am Ort des Wohnsitzes des Verbrauchers liegen, wenn der andere Vertragspartner in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Taetigkeit betreibt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Taetigkeit faellt. Wuerde diese Bestimmung in Kraft treten, so muesste jeder kommerzielle Anbieter, der eine weltweit abrufbare Website im Internet eingerichtet hat, kuenftig damit rechnen, in jedem beliebigen europaeischen Staat von einem Verbraucher verklagt werden zu koennen. Dies sei nicht akzeptabel, denn das blosse Betreiben einer Website koennte schon als Aktivitaet gewertet werden, die auf diesen Staat abzielt. Damit wird die Gerichtszustaendigkeit in Verbrauchersachen praktisch grenzenlos ausgeweitet. Dem Verbraucherschutz beim E-Commerce ist nach Ansicht der Verbaende viel besser gedient, wenn schnelle und effiziente Online-Schiedsstellen eingerichtet wuerden. (iBusiness) --- MfG Martin Weissenboeck --- --- E-Mail: mweissen@ccc.at Tel: +43 1 3698858 10 --- Gatterburggasse 7, A-1190 Wien Fax: +43 1 3698858 77 -- Diese Nachricht wurde ueber den Listserver des Computer Communications Club verteilt. Um von sich von der Liste streichen zu lassen, senden Sie eine Nachricht an majordomo@ccc.at mit dem Nachrichtentext "unsubscribe agtk-info".