Von: owner-agtk-info@ccc.at im Auftrag von martin@weissenboeck.at Gesendet: Freitag, 31. Dezember 1999 00:24 An: agtk-info@ccc.at Betreff: AGTK 99287: Microsoft und Linux AGTK 99287: Microsoft und Linux. 30.12.99 http://www.pressetext.at/show.pl.cgi?pta(TM)1228019 pte991228019 Computer/Telekommunikation PC/Betriebssystem Microsoft gibt Tipps zum Loeschen von Linux User des alternativen Betriebssystems sollen Windows nutzen Frankfurt/Main (pte) (28. Dezember 99/14:41) - Microsoft hat fuer eigene Kunden und Linux-Anwender einen Ratgeber veroeffentlicht, wie das alternative Betriebssystem von der Festplatte geloescht werden kann. Unter dem Titel "How to Remove Linux and Install Windows" erklaert der Marktfuehrer fuer PC-Betriebssysteme in seinem Support-Angebot im Internet, wie das Konkurrenzprodukt entfernt wird. Damit der User dann nicht einen PC ohne Betriebssystem besitzt, empfehlen die Online-Supporter von Microsoft: "Sie muessen eine Vollversion des Windows-Betriebssystems haben, das sie installieren wollen." http://support.microsoft.com/support/kb/articles/q247/8/04.ASP Microsoft erklaert, dass die Typen der Festplatten-Partitionen fuer beide Betriebssysteme nicht kompatibel zueinander sind, und raet deswegen zur manuellen Entfernung der Linux-Partitionen. In der Schritt-fuer-Schritt-Beschreibung der Linux-Deinstallation wird nicht zwischen den beiden fdisk-Programmen von MS-DOS und Linux unterschieden. Um das Linux-Startprogramm Lilo aus dem Master-Boot-Record (MBR) des Computers zu entfernen, muss das fdisk von MS-DOS verwendet werden. Viele PC-Anwender aber nutzen Linux und Windows parallel, was bei grossen Festplatten keine Probleme bereitet. Wenn Linux von der Diskette gestartet wird, entfaellt auch die Notwendigkeit, Lilo im Master-Boot-Record zu installieren, so dass Windows die Existenz des fremden Betriebssystems verborgen bleibt. (ap) http://www.pressetext.at/show.pl.cgi?pta(TM)1229024 pte991229024 Computer/Telekommunikation Internet/China Red Hat will mit Linux nach China Lokale Kooperationen und Ausbildungscenter sollen Absatz sichern Durham/North Carolina (29. Dezember 99/17:16) - Nach einem Bericht der South China Morningpost http://www.scmp.com/ will Red Hat http://www.redhat.com/ mit einer chinesischen Linux-Version mit vereinfachter Benutzeroberflaeche Anfang 2000 den chinesischen Markt erobern. Dieser Schritt soll erfolgen, noch bevor Microsoft mit der Auslieferung seiner Windows 2000 Version in China beginnt. Versionen mit traditionellen chinesischen Zeichen, sowie koreanischen und thailaendischen Uebersetzungen sollen folgen. Um den Verkauf weiter zu foerdern, werden zusaetzlich lokale Supportcenter fuer den chinesischen Markt aufgebaut und ein Ausbildungscenter fuer Techniker in China ist ebenfalls geplant. Daneben hat Red Hat bereits erste Partnerschaften mit lokalen Softwareentwicklern geschlossen, um massgeschneiderte Software liefern zu koennen. (golem) http://www.pressetext.at/show.pl.cgi?pta(TM)1224009 pte991224009 Recht/Steuer, Computer/Telekommunikation Software/Gewaehrleistung/Recht Keine Sonderregelung bei Gewaehrleistung fuer Software Jursitische Zweifelsfaelle: Software als Ware oder Dienstleistung Karlsruhe/Wien (pte) (24. Dezember 99/11:00) - Softwareprogramme werden, was die Gewaehrleistung betrifft, genauso behandelt wie andere bewegliche Gueter. Dies entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Danach muessen Unternehmen fehlerhafte Softwareprogramme grundsaetzlich sofort ruegen. Andernfalls gilt die Ware als "genehmigt." Aehnliches gilt auch in Oesterreich. Lediglich Konsumenten haben bei beweglichen Guetern wie Software sechs Monate Zeit, um eine Maengelruege einzubringen. http://www.uni-karlsruhe.de/~BGH/PressemitteilungenBGH/pressmit.htm In der Begruendung der Karlsruher Richter hiess es unter anderem, die gesetzlichen Bestimmungen seien ausreichend. Eine besondere Behandlung von Software sei nicht notwendig. Der Entscheidung war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen einem Softwareunternehmen und einer Computerfirma vorausgegangen, die von dem Softwarehaus ein Lohnprogramm gekauft hatte. Zwei bzw. vier Monate danach hatte die Kaeuferfirma mehrere Fehler des Programms beanstandet und neun Monate spaeter die Rueckgaengigmachung des Kaufvertrages verlangt. Der Softwarehersteller weigerte sich, klagte auf Zahlung und bekam damit sowohl vor dem Land- und Kammergericht Berlin als nunmehr auch vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe Recht. Die Richter begruendeten dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, wonach ein Kaufmann die bestellte Ware unverzueglich zu untersuchen und Maengel unverzueglich zu ruegen hat. Fuer Software gelte nichts anderes als fuer sonstige Kaufsachen, lautete das Urteil des BGH. Aehnlich ist die Situation hierzulande. So muessen Unternehmer fehlerhafte Software sofort beanstanden, Konsumenten haben sechs Monate Zeit. Grundsaetzlich gelten fuer Software dieselben Bestimmungen wie fuer andere bewegliche Gueter, erklaerte Mag. Ulrike Sehrschoen von der Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer http://www.wk.or.at/rp/ gegenueber pressetext.austria. Eine Besonderheit seien freilich versteckte Softwaremaengel, die sich erst im Echtzeit-Betrieb herausstellten. Allgemein gelte hier das Prinzip der Zumutbarkeit. Maengel, die sich erst im tatsaechlichen Einsatz der Software herausstellten, muessten auch erst dann geruegt werden. Ein anderer Fall sei es, wenn ein Unternehmer eine bestellte Software, die fuer den Einsatz an 20 Rechnern gedacht ist, nur an einem Rechner testet. In einem solchen Fall hatte ein Gericht die Gewaehrleistungsklage eines Unternehmers abgewiesen, der die Software nicht in ihrem Gesamtumfang getestet hatte. Noch nicht ausjudiziert sind Faelle, ob Software in bestimmten Faellen nicht als Ware, sondern als Dienstleistung gesehen werden muesste. Dann kaemen naemlich, so Computer-Rechtsexperte Dr. Gerhard Laga http://www.laga.at, die Bestimmungen des Schadensersatzrechtes zur Anwendung. Diese sehen Geldzahlungen bei entstandenen Schaeden vor. In diese Richtung geht die juengst beschlossene E-Commerce-Richtlinie der EU. s. auch http://www.pte.at/show.pl.cgi?pta(TM)1208012 Diese definiert E-Commerce als Dienstleistung. Somit mache es, meint Laga, dann eigentlich einen Unterschied, ob man Software im Geschaeft kaufe oder aus dem Internet herunterlade. (ap/pte) --- MfG Martin Weissenboeck --- --- E-Mail: mweissen@ccc.at Tel: +43 1 3698858 10 --- Gatterburggasse 7, A-1190 Wien Fax: +43 1 3698858 77 -- Diese Nachricht wurde ueber den Listserver des Computer Communications Club verteilt. Um von sich von der Liste streichen zu lassen, senden Sie eine Nachricht an majordomo@ccc.at mit dem Nachrichtentext "unsubscribe agtk-info".