Lieber Kollege Lingl!

Die Verordnung gilt für den gesamten öffentlichen Dienst und kam am 12. September an unsere Schule mit einer Erläuterung des Landesschulrats. (Mir liegt dieses Schreiben im Augenblick nicht vor, denn es ging an die
Direktion.) Ich fasse aus dem Gedächtnis kurz zusammen:

Alle in der Verordnung aufgeführten Güter und Dienstleistungen sind über die Bundesbeschaffungsges.m.b.H. zu beziehen und dürfen von den Schulen nicht direkt angekauft werden. Eine Wertgrenze wurde nicht genannt. Allerdings kann im Einzelfall schriftlich um eine Ausnahme angesucht werden. Erst nach der schriftlichen Genehmigung darf die Schule dann das Produkt bzw. die Dienstleistung kaufen.

In der Hoffnung, dass mich mein Gedächtnis nicht im Stich gelassen hat, verbleibe ich mit kollegialen Grüßen

Eckehard Quin


P.S.: Wenn Sie Gesetzes-, Verordnungstexte etc. suchen, schauen Sie am besten nach unter http://www.ris.bka.gv.at

----- Original Message -----
From: Gregor Lingl
To: Eckehard Quin ; kustodenforum@ccc.at
Sent: Monday, October 01, 2001 10:36 AM
Subject: Re: Re: Schulanbindung ans Internet über Telekom


Liebe Kollegen!

Ich bitte dringend, das auch für Laien verständlich zu erkäutern.

----- Original Message -----
From: "Eckehard Quin"
To:
Sent: Sunday, September 30, 2001 5:44 PM
Subject: KF: Re: Schulanbindung ans Internet über Telekom


> Lieber Kollege Gruber!
>
> Seit 1. Juni gilt die unten zitierte Verordnung. Demnach sind

- von wem?
- unter welchen Umständen?
- welches Procedere?

> Telekomleistungen über die Bundesbeschaffungsges.m.b.H. zu beziehen.
>
> Mit kollegialen Grüßen
>
> Eckehard Quin
>
>
>
> Verordnung:
? Bestimmung jener Güter und Dienstleistungen, die
? nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer
Bundesbeschaffung
? Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz)
(definiert das den Beschaffungsmodus?)
? zu beschaffen sind
>
> Kundmachungsorgan
> BGBl. II Nr. 208/2001
>
> Datum
> 20010605
>
> Text
> Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter
> und Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung
> einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
> (BB-GmbH-Gesetz) zu beschaffen sind
Hier steht nocheinmal dieser krude Text!

* für wen (welche Institutionen, welche Personen) gilt
diese Verordnung?
* Was ist der Inhalt dieses BB-GmbH-Gesetzes. Ohne den
zu kennen, kann man ja die Aussage dieser Verordnung
weder verstehen noch befolgen!
>
>
> Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung
> einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
> (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, wird verordnet:
>
> § 1. Die nachstehend angeführten Güter und Dienstleistungen sind
> nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung einer
> Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu
> beschaffen:
> 1. Strom
> 2. Erdgas und Wärme (inklusive Brennstoffe)
> 3. Telekomleistungen, Post und Datenleitungen:
> a) Telefonie Festnetz
> b) Telefonie Mobilnetz
> c) Datenkommunikation
> d) Briefpost
> e) Paketpost
> 4. Reinigungsdienstleistungen für Gebäude
> 5. Fuhrpark:
> a) Fahrzeuge, Teile von Fahrzeugen
> b) Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen
> c) Fuhrparkdienstleistungen
> 6. Treibstoffe
> 7. Transporte:
> a) Personenbeförderung
> b) Güterbeförderung
> 8. Güter und Dienstleistungen der Informationstechnologie:
> a) PC und Server
> b) ADV-Peripherie und sonstige Hardware
> c) ADV-Instandhaltung
> d) ADV Miete/Leasing
> e) Software-Lizenzen
>
> § 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.
>
>
> Grasser
>
Autonomie, Teilrechtsfähigkeit, Liberalisierung - was hat das alles mit obigem zu tun ?


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