Betreffend den Boykott von Schulveranstaltungen scheint mir die Rechtsinformation des Ministeriums und des Bundeskanzleramts vom Dezember 1995 von Interesse, die ich eher zufällig in den Unterlagen meiner Personalvertreter-VorgängerInnen gefunden habe:

Im Folgenden die beiden Dokumente in abgetippter Form:

1. Schreiben

Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
A-1014 Wien, Minoritenplatz 5

GZ 779/5-III/14/95

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) ......

Teilnahme von Lehrern an mehrtägigen Schulveranstaltungen;
Mitwirkungsbefugnisse der Organe der Personalvertretung

Vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wurde an das Bundeskanzleramt im Zusammenhang von mit der Teilnahme von Lehrern an mehrtägigen Schulveranstaltungen auftretende(sic! H.B.) Rechtsfragen bei der Anwendung des Personalvertretungsrechtes herangetreten. Die dazu zugegangene Stellungnahme wird in der Anlage zur gefälligen Kenntnis(sic! H.B.) übermittelt.

Wien, 12. Dezember 1995
Für die Bundesministerin:
Holzmann

2. Schreiben = Anlage des ersten Schreibens:

Republik Österreich
Bundeskanzleramt
A-1014 Wien, Ballhausplatz 2
 

An das
Bundesministerium für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten
Minoritenplatz 5
A-1014 Wein

GZ 920.250/8-IIA/6/95

Betrifft: Teilnahme von Lehrern an mehrtägigen Schulveranstaltungen;
Mitwirkungsbefugnisse der Organe der Personalvertretung;
Schreiben des Ministeriums vom 15. November 1995

Das Bundeskanzleramt - Sektion II nimmt zu den im do. Schreiben vom 15. November 1995 im Zusammenhang mit der Teilnahme von Lehrern an mehrtägigen Schulveranstaltungen aufgeworfenen Rechtsfragen des Personalvertretungsrechtes wie folgt Stellung:

1. Der do. Rechtsansicht wird beigepflichtet, dass die Einteilung der an einer einwöchigen Schulveranstaltung als Begleitperson teilnehmenden Lehrer als Diensteinteilung im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. b PVG anzusehen ist und daher darüber das Einvernehmen mit der Personalvertretung herzustellen ist.

2. Kommt in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 PVG ein Einvernehmen auf der Dienststellenebene nicht zustande, bewirkt der Vorlageantrag des Personalvertretungsorganes gemäß § 10 Abs. 5 PVG, dass der Dienststellenleiter die von ihm geplante Maßnahme bis zu einer Entscheidung durch die (eine) übergeordnete Dienststelle nicht setzen darf. Es ist daher angezeigt, bereits bei der Planung und Vorbereitung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 PVG, auf die mit einem allfälligen Vorlageverfahren üblicherweise verbundene Verfahrensdauer Bedacht zu nehmen.

3. Das Erfordernis, das Einvernehmen mit dem Personalvertretungsorgan herzustellen, entfällt gemäß § 10 Abs. 3 dritter Satz PVG bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen. Das Personalvertretungsorgan ist hier jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.

 Unter solchen sofort zu treffenden Maßnahmen führt das Gesetz die Fälle drohender Gefahr, Katastrophen sowie Alarm- und Einsatzübungen an. Bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme sofort getroffen werden muss, ist daher an Hand dieser Beispielsfälle ein strenger Maßstab anzulegen. Ob daher eine Schulveranstaltung zu den sofort zu treffenden Maßnahmen gehört, bei denen die Durchführung des vom PVG vorgesehenen Verfahrens das öffentliche Wohl (§ 2 Abs. 2 PVG) gefährden würde, wird sich jeweils nach der Dienstgeberseite für die Vorbereitung dieser termingebundenen Veranstaltung einschließlich Beteiligung der Personalvertretung zur Verfügung stehenden Zeit richten.

 Zu bedenken ist weiters, dass § 10 Abs. 3 PVG bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, eine Verkürzung der Frist für die Information des Personalvertretungsorganes vorsieht. Nur wenn auch die mit einer Verkürzung der Frist verbundene Verzögerung der Maßnahmen das öffentliche Wohl gefährdete, darf die vorgängige Information der Personalvertretung zur Gänze entfallen. Hat der Dienststellenleiter das Personalvertretungsorgan mit verkürzter Frist informiert, so kann das Personalvertretungsorgan Einwendungen erheben. Die Dringlichkeit der Maßnahme kann aber in weiterer Folge wiederum Abweichungen vom normalen Verfahrensablauf rechtfertigen. Der Dienststellenleiter kann daher deine Maßnahme, die sofort getroffen werden muss, trotz der von der Personalvertretung erhobenen Einwendungen des aufgrund des Vorlageverlangens anhängigen Verfahrens bei der übergeordneten Dienststelle oder Zentralstelle durchführen.

 Zu den im do. Schreiben angesprochenen allfälligen davon ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf die innerbetriebliche Zusammenarbeit an der Schule wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Wohl den Vorrang gegenüber der Aufgabe der Interessensvertretung und -wahrung der Bediensteten bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen bzw. sofort getroffen werden müssen, eingeräumt hat. Im übrigen hat auch die Personalvertretung nach § 2 Abs. 2 PVG bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

7. Dezember 1995
Für den Bundeskanzler:
Böhm

Franz Steinparz schrieb:

In einem auch im Lehrerforum zitierten Presseartikel
ist von einem Rechtsgutachten des Ministeriums die
Rede, wonach Bexchlüsse des SGA in dieser Frage für
den Schulleiter bindend wären. Ein etwaig von der PV
dazu angestrengtes §10 Verfahren wird als "Missbrauch
von Rechten" abqualiifiziert.

Ich galube mich aber zu erinnern, daß im LF eine
andere Rechtsmeinung des Ministeriums zitiert wurde,
nämlich daß im Falle des Einspruchs der PV der
Direktor den SGA Beschluss sitieren solle. Ich finde
nun die mail mit dem Zitat dieser Rechtsmeinung nicht
mehr.
Hat sie jemand archiviert?

mfg.
Franz Steinparz

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