Gibt es irgend jemand im LF, der in diesem Punkt eine Rechtsauskunft erteilen könnte?
Ich dachte immer, das Recht auf Streik sei ein Grundrecht.
Herzliche Grüße
Josef Zwickl
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Ich möchte vorausschicken, dass ich kein Jurist bin. Die unten stehende Darstellung ist nur meine persönliche Meinung!
 
Ein kurzer historischer Überblick:
 
Am 25.7.1914 erließ Kaiser Franz Josef die Notverordnung "Streikdrohung" (RGBl. 155/1914). In dieser wurde der Streik der öffentlich Bediensteten mit Gefängnisstrafe bedroht.
 
Viele Juristen stritten später, ob die "Streikdrohung" in Friedenszeiten überhaupt gültig ist. Dieser Streit wurde nie entschieden!
 
Am 10.12.1978 trat der Staatsvertrag "Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" (BGBl. 590/1978) in Kraft.
Im Artikel 8, Abs. 1 lit. d dieses Vertrages wird das Streikrecht garantiert.
Nach Artikel 8, Abs. 2 kann das Streikrecht der öffentlichen Verwaltung rechtlichen Einschränkungen unterworfen werden.
 
Viele Juristen stritten, ob die "Streikdrohung" eine solche Einschränkung darstellt oder nicht. Dieser Streit wurde ebenfalls nie entschieden!
 
Am 1.1.2000 trat das "erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz" in Kraft, in dem geregelt ist, dass alle rechtlichen Bestimmungen, die vor 1946 erlassen wurden, nicht mehr gelten - außer, sie werden im Anhang dieses Gesetzes ausdrücklich erwähnt.
Die "Streikdrohung" wird dort NICHT erwähnt und ist deshalb seit 1.1.2000 SICHER außer Kraft gesetzt. (= Ende des Juristenstreits)
 
Sonstige, in Österreich gültige Regelungen bezüglich des Streikrechts der öffentlich Bediensteten sind mir nicht bekannt.
 
Ich schließe daraus, dass den öffentlich Bediensteten das Streikrecht nach Artikel 8, Abs 1 des oben erwähnten Staatsvertrages derzeit uneingeschränkt zusteht, dass es aber nach Abs. 2 eingeschränkt werden könnte.  
 
MfG
Peter Jillecek