Liebe Kollegin Baiculescu!
Die rechtliche Lage ist in der Presseaussendung des Verbandes der Leibeserzieher Österreichs zusammengefasst, die Peter Friebel dankenswerterweise am 6. September ins Lehrerforum gestellt hat. Ich zitiere
daraus:
""Fragestellungen:
Wer fällt die grundsätzliche Entscheidung, ob mehrtägige Schulveranstaltungen durchgeführt werden? Die Problematik ist für die mittleren und höheren Schulen im SchUG § 64
(2)
geregelt, in dem die Entscheidung dem Schulgemeinschaftsausschuss übertragen wird. Relevante Rechtsquelle: SchUG § 64 (2) "Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen 1. die Entscheidung über a. mehrtägige Schulveranstaltungen, ...")
Mit welchem Mehrheitsverhältnis entscheidet der SGA über die Durchführung mehrtägiger Schulveranstaltungen? Entscheidungen über mehrtägige Schulveranstaltungen werden vom SGA mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von zumindest einem Vertreter jeder Kurie (Eltern, Lehrer, Schüler) gefasst. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. (SchUG § 64 (10)) So können z.B. auch Eltern- und Schülervertreter mehrheitlich eine mehrtägige Schulveranstaltung beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter. (SchUG § 64 (11)) Sollte ein Lehrervertreter an der Teilnahme einer SGA-Sitzung verhindert sein, so hat er einen Vertreter zu bestellen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund der Organfunktion des SGA die Tätigkeit im SGA zu den Dienstpflichten des Lehrers zählt und eine Nichtausübung nur auf Grund gesetzlich gerechtfertigter Verhinderungsgründe (zB Krankheit, Teilnahme an Lehrerfortbildung usw.) zulässig ist. Ein Totalausfall einer gesamten Kurie kann daher aus rechtlich vertretbaren Gründen kaum eintreten. (Informationsschreiben des bm:bwk an die
Landesschulräte) Darüber hinaus ist der Schulleiter verpflichtet, in einem solchen Fall unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen. (SchUG § 64 (17)). Relevante Rechtsquellen: SchUG § 64 (8): "... Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlich ist ..." SchUG § 64 (10) "Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. ..." SchUG § 64 (11) "Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler,
Erziehungsberechtigte) anwesend sind; ... Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der
Schulleiter;
..."
SchUG § 64 (17) "Kann der Schulgemeinschaftsausschuß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung
einzuladen; der Schulgemeinschaftsausschuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen anwesend ist." SchUG § 64 (18) "... Bei Verhinderung eines ... Mitgliedes des Schulgemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen."
Kann der Schulleiter einen SGA-Beschluss, wonach Schulveranstaltungen durchzuführen sind, aussetzen? Wurde vom SGA ein Beschluss gefasst, so ist der Schulleiter verpflichtet, diesen umzusetzen wenn nicht rechtliche oder organisatorische Gründe dagegensprechen. (SchUG § 64 (16)) Der Beschluss einer Lehrerversammlung, an Schulveranstaltungen nicht teilzunehmen, stellt kein organisatorisches Hindernis dar, da eine Teilnahme an Schulveranstaltungen zu den Dienstpflichten der Lehrer gehört. (u.a. RS 41/2001) Relevante Rechtsquellen: SchUG § 64 (16) "Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2 Z 1 gefaßten Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses ... zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. ..." Richtlinien 2001 für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (RS 41/2001 vom 6.8.2001; GZ: 36.377/70-V/9/200): "... Die Beteiligung an Schulveranstaltungen gehört zu den unmittelbaren Dienstverpflichtungen jeder Lehrperson. ..."
Kann der Dienststellenausschuss gegen die Durchführung einer Schulveranstaltung Einspruch erheben? Da eine mehrtägige Schulveranstaltung eine Änderung der Diensteinteilung erfordert, ist diese im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu erstellen. (PVG § 9 (2)) Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, kann der Dienststellenausschuss einen schriftlichen und begründeten Einspruch erheben und innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass dieser der vorgesetzten Dienststelle zur Entscheidung weiterzuleiten ist. Auf ausdrückliches Verlangen des Dienststellenausschusses bleibt die Änderung der Diensteinteilung bis zu einer endgültigen Entscheidung ausgesetzt. (PVG § 10
(5))
Bei der Begründung ihrer Entscheidungen hat die Personalvertretung auf das öffentliche Wohl und die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. (PVG § 2 (2)) Der Boykottbeschluss einer Dienststellenversammlung kann daher als Begründung für die Ablehnung der geänderten Diensteinteilung nicht angeführt werden. In Anbetracht von SchUG § 2 wonach das Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft angesprochen wird, das vor allem im Wirken des SGA zum Ausdruck kommt, handelt es sich um Rechtsmissbrauch, wenn die Personalvertretung trotz SGA-Beschluss zur Durchführung von Schulveranstaltungen ihr suspensives Veto zur Verhinderung dieser Kurse einsetzt. (Informationsschreiben des bm:bwk an die
Landesschulräte)
Relevante Rechtsquellen:
PVG § 9 (2) "Mit dem Dienststellenausschuß ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:
a) in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;
b) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht; ... " PVG § 10 (5) "Kommt eine Verständigung im Sinne des § 9 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat er dies dem Dienststellenausschuß unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. ... Wenn es der Dienststellenausschuß in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, ... binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Maßnahmen ... gemäß § 9 Abs. 2, hinsichtlich derer der Dienststellenausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, haben solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist; den Aufschub gemäß Z 1 muß der Dienststellenausschuß ausdrücklich verlangen." PVG § 2 (2) "Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen." SchUG § 2 "Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.""
Mit kollegialen Grüßen
Eckehard Quin
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