Sehr geehrte Frau Kollegin,
Sie haben offensichtlich in einer veralteten Version des Gesetzes nachgelesen. Gemäß §64(2) SchUG obliegt dem SGA eindeutig die Entscheidung über mehrtägige Schulveranstaltungen (nach §13 Schug) und die Erklärung von Veranstaltungen (mit den Einschränkungen des §13a(1) SchUG) zu schulbezogenen Veranstaltungen. Wirksam werden kann so eine Entscheidung allerdings nur, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind. Wenn z.B. die budgetmäßige Bedeckung durch die Schule für die Reisekosten der teilnehmenden Lehrer bei einer Schulveranstaltung aufgrund der Kürzungen im Budget der Schule nicht gegeben sind, kann die Schulveranstaltung nicht stattfinden. Bei Entscheidungen des SGA, die in die Diensteinteilung der Lehrer eingreifen, ist die Befassung des Dienststellenausschusses entsprechend den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zwingend erforderlich. So einfach kann der SGA also nicht ohne Einvernehmen mit den Lehrern über Schulveranstaltungen beschließen. Bei schulbezogenen Veranstaltungen, bei denen die teilnehmenden Lehrer keine Reiserechnung stellen können und ihnen daher private Kosten entstehen, ist mit Sicherheit eine Anordnung durch den SGA gegen den Willen des Lehrers nicht möglich. Als letztes Mittel ist immer noch ein Boykott der SGA-Sitzung durch die Lehrervertreter möglich. Ohne die Lehrervertreter kann kein gültiger Beschluß zustande kommen. Wieweit die Teilnahme der gewählten Lehrervertreter an den Sitzungen aber verpflichten ist wäre noch zu klären. (Sie erhalten für die Tätigkeit im SGA immerhin ein geringes Entgelt). mfg G. Schlatte HTL Klagenfurt-Mössingerstraße
BAICULESCU@aol.com wrote:
>
> Liebe KollegInnen!
>
> Angesichts der zunehmenden Drohungen, der SGA verschiedener Schulen
> könnte Boykottmaßnahmen aufheben, möchte ich hier dringend anfragen,
> ob es jemanden gibt, der verbindliche Rechtsauskunft über die
> Kompetenzen eines SGA geben kann. Kann ein SGA tatsächlich darüber
> beschließen, dass LehrerInnen mit ihren Klassen mehrere Tage wegfahren
> MUSS? Oder kann er, wie es im Gesetz steht (allerdings etwas vage),
> nur über Dauer und Kosten von bereits beschlossenen Veranstaltungen
> entscheiden? Ist ein SGA also gleichzusetzen mit dem Dienstgeber? Wenn
> er nämlich mehrtägige Schulveranstaltungen VERORDNEN kann, ist er es,
> weil er in die Diensverpflichtung der LehrerInnen eingreift!
> Kann ein Direktor über die Abhaltung mehrtägiger Schulveranstaltungen eine
> Weisung geben? Kommt er damit durch?
> Wenn hier keiner eindeutige Antworten weiß, wen frag ich?
> Danke im Voraus für eure Antworten,
>
> Vroni Baiculescu
> --
> Diese Liste wird vom Computer Communications Club (http://www.ccc.at)
> betrieben. Um sich aus der Liste austragen zu lassen, senden Sie ein
> e-mail an majordomo@ccc.at mit dem Befehl "unsubscribe lehrerforum" im
> Nachrichtentext.
--
Diese Liste wird vom Computer Communications Club (http://www.ccc.at) betrieben. Um sich aus der Liste austragen zu lassen, senden Sie ein e-mail an majordomo@ccc.at mit dem Befehl "unsubscribe lehrerforum" im Nachrichtentext.