zur teilnahmepflicht von lehrerInnen an sga sitzungen: natuerlich kann allen drei lehrerInnenvertretern gleichzeitig schlecht werden, wenn sie sehen, wie eltern und schuelerInnenvertretung noch mehr urlaub fuer die lehrerInnen fordern. und wie dann eine halbe stunde spaeter eine sga-sitzung stattfinden soll, bei so viel uebelkeit angesichts der drohenden urlaubswochen, wird auch spannend. fuer unterhaltsame sga-sitzungen und nahoestliches schulklima wird dann sicher gesorgt sein. mit aetzenden gruessen herbert wieninger


eckehard quinn schreibt:
Liebe Kollegin Baiculescu!

Die rechtliche Lage ist in der Presseaussendung des Verbandes der Leibeserzieher Österreichs zusammengefasst, die Peter Friebel dankenswerterweise am 6. September ins Lehrerforum gestellt hat. Ich zitiere
daraus:

Mit welchem Mehrheitsverhältnis entscheidet der SGA über die Durchführung mehrtägiger Schulveranstaltungen? Entscheidungen über mehrtägige Schulveranstaltungen werden vom SGA mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von zumindest einem Vertreter jeder Kurie (Eltern, Lehrer, Schüler) gefasst. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. (SchUG § 64 (10)) So können z.B. auch Eltern- und Schülervertreter mehrheitlich eine mehrtägige Schulveranstaltung beschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter. (SchUG § 64 (11)) Sollte ein Lehrervertreter an der Teilnahme einer SGA-Sitzung verhindert sein, so hat er einen Vertreter zu bestellen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund der Organfunktion des SGA die Tätigkeit im SGA zu den Dienstpflichten des Lehrers zählt und eine Nichtausübung nur auf Grund gesetzlich gerechtfertigter Verhinderungsgründe (zB Krankheit, Teilnahme an Lehrerfortbildung usw.) zulässig ist. Ein Totalausfall einer gesamten Kurie kann daher aus rechtlich vertretbaren Gründen kaum eintreten. (Informationsschreiben des bm:bwk an die
Landesschulräte) Darüber hinaus ist der Schulleiter verpflichtet, in einem solchen Fall unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen.

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