Der o.ö. LSR hat die wohl derzeit im Ministerium vorherschende Rechtsmeinung an die Direktionen weitergeleitet und auf seine WEB-Site gestellt ( http://www.lsr-ooe.gv.at/cgi-bin/erlass01.asp?id=472 ) Der Text ist eher länglich und mangels wirklich guter Argumente gewunden, lässt sich aber wie folgt zusammenfassen:

1.)Über Schulveranstaltungen beschließt der SGA, Schüler + Eltern können Lehrer dabei überstimmen.

2.) Die Lehrervertreter könnten die Beschlußfassung durch Abwesenheit oder Ausziehen vor der Abstimmung verhindern, sie verstoßen nach diesem Papier dann jedoch gegen ihre Dienstpflicht. Der Direktor müsste in diesem Fall einen neuen SGA einberufen.

3.) Der DA kann gegen die, sich aus der Entsendung von Lehrern auf eine Schulveranstaltung ergebende, Änderung der Diensteinteilung (Stundenplan, bzw. Suppliwernotwendigkeit etc.) Einspruch einlegen und ein §10 Verfahren einleiten, welches aufschiebendeWirkung hat. Nach Meinung der Autoren des genannten Papiers wäre das eine Missbrauch der Personalvertretungsrechte und ein Verstoß gegen eine ganze Latte von Rechtsprinzipen.

Generell kann gesagt werden, daß dieses Papier sicher eine interessante Lektüre für Juristen darstellt, und sicherlich auch von großer Kreativität der Rechtsanwendung der Autoren zeugt, es aber einer kritischen Würdigung unabhängiger Verwaltungs- und Verfassungsjuristen unterzogen werden sollte. Wer immer Zugang zu solchen Leuten hat, ittet sie um ihren Komentar dazu.

mfg

Franz Steinparz
----- Original Message -----
To: "Lehrerforum"
Sent: Sunday, September 16, 2001 6:50 PM
Subject: LF: Boykott rechtlich?


> Erstes Mail nicht angekommen?? Daher nochmals:
> Bezüglich der derzeitigen Diskussion:
> A) "Rechtliche" Lage:
> 1) In der Schulveranstaltungsverordnung 1995 §1(2) steht bei den
> erläuternden Bermerkungen:
> "Es sei besonders darauf hingewiesen, daß keine der in Abs.2
> genannten Schulveranstaltungen
> verpflichtend durchzuführen ist."
> 2) In der Schulveranstaltungsverordnung 1995 §9 (1) steht: "Über Ziel,
> Inhalt, Dauer und allenfalls
> erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen
> Veranstaltungen gemäß §4 Abs.2
> entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuß gemäß §63a, §64.
> Erläuternde Bemerkungen: " ... die Entscheidung durch
> die Schulpartnerschaft im Hinblick auf die
> hohen Kosten, die mit mehrtägige Veranstaltungen
> verbunden sein können, von besonderer
> Bedeutung.
> Mein Kommentar: Nur über Ziel, ... kann entschieden
> werden!
> 3) Im Schulunterrichtsgesetz §64(2) steht zwar, dass dem SGA
> die Entscheidung über mehrtägige
> Schulveranstaltungen obliegt.
> Mein Kommentar: Welche Entscheidung?? Es kann doch nur
> über Ziel, ... entschieden werden, also
> somit Hinweis auf die Schulveranstaltungsverordnung
> 1995, da §64(2) SCHUG erst im BGBl
> Nr.767/1996(!!) Z82,Z83 novelliert wurde!
> Liebenswerterweise hat der VdLÖ in seinem Rundschreiben an
> die Kustoden für Leibesübungen und(!!) an die Direktionen
> vom 30.8.01 die oben genannten Punkte (selektiv?) nicht
> angeführt, wo doch Koll. Sockel in der AHS-Zeitschrift
> Nr.8/1995 S.232 bezügl. der neuen
> Schulveranstaltungsverordnung unter anderem ausführte:
> "Folgende Zielvorstellungen liegen der neuen Verordnung zu
> Grunde: 1. Keine Verpflichtung zur Durchführung von
> Veranstaltungen. ...". Weiters wird darin wegen der neu
> beschlossenen Einstellung der MDL-Vergütung von der
> Freiwilligkeit (!!) der Kollegen ausgegangen. Jeder
> Schulleiter würde sich hüten, einen Dienstauftrag zu
> erteilen, falls dem betroffenen Kollegen dadurch ein
> finanzieller Nachteil (...) erwächst.
>
> Weiters wurde vom VdLÖ das "Rundschreiben" RS 41 des BMBWK vom 6.8.01
> schon zitiert, bevor(!) es an den Dienststellen einlangte, in dem es
> zum erstenmal(!!!), völlig aus dem Zusammenhang gerissen, heißt: " ...
> Die Beteiligung an Schulveranstaltungen gehört zu denunmittelbaren
> Dienstverpflichtungen jeder Lehrperson. ..." Ist das nicht
> eine Art ANLASS-Verordnung, die Juristen und Ministerialräte
> im Ministerium ohne eindeutig gesetzlicher Grundlage
> selektiv aus dem Ärmel gezaubert haben?
>
> Im Vergleich zum VdLÖ hat wenigstens die GÖD, BS11 im Rundschreiben
> 04/2001den boykottierenden Schulen Unterstützung versprochen!!!
>
> B) "Schulische" Lage:
> Ständig wird von den Gegnern des Boykotts der Schulveranstaltungen
> argumentiert, dass der SGA nach Mehrheitsbeschluss dem Schulleiter
> Schulveranstaltungen vorschreiben kann und dieser dann den
> Dienstauftrag erteilen muss (falls keine finanziellen und andere
> Probleme ... entstehen).
> Kann das wirklich der Sinn einer funktionierenden
> Schulpartnerschaft sein??
> Werden dann die betroffenen Kollegen mit Engagement (wie
> bisher!!) die Schulveranstaltungen organisieren und
> durchführen??
> Glauben die Besserwisser in schulischen Belangen im BMBWK
> und sonstigen "Schaltstellen" wirklich, dass durch diese
> Nötigungen(!) das Schulleben harmonischer wird???
> Könnte dadurch wieder ein Teil des Lehreransehens verloren
> gehen??
> Wie sollte überhaupt die "Entscheidung" im SGA durchgeführt
> werden: entscheiden die Vertreter nach eigener Meinung oder
> machen es sie sich in ihrer Gruppe aus, wer dafür und wer
> dagegen stimmt (z.B. Lehrervertreter), gleichzeitig müsste
> ja auch Bestimmungsort, Heim, Woche, Inhalt, Dauer, Klassen
> usw. entschieden werden ... .
> Können alle Lehrervertreter und deren Stellvertreter ihr Amt
> vorzeitig zurücklegen und somit den SGA
> beschlussunfähig machen?
> Diese und ähnliche Überlegungen könnte man natürlich noch
> weiter ausdehnen, ...
>
> Quintessenz:
> Wenn wirklich gegen die Beschlüsse der Dienststellenversammlungen und
> gewerkschaftlichen Betriebsversammlungen (sie sind nicht unüberlegt
> gewesen und es hat sich ja bezüglich des BBG bisher nichts geändert!!)
> Kampfabstimmungen im SGA durchgeführt werden (bzw. worden
> sind), würden die daraus resultierenden Dienstaufträge
> unmittelbar das Schulleben in ein nicht wieder
> gutzumachendes Dilemma bringen!
> Hat eine Woche Schulveranstaltung von ca. 38 Schulwochen
> einen wirklich so hohen Stellenwert?
>
> Mit kollegialen Grüßen!
> Herbert Obermayr, Obmann des GBA GRg17 Geblergasse, Wien
>
>
>
>
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