Erstes Mail nicht angekommen?? Daher nochmals:
Bezüglich der derzeitigen Diskussion:
A) "Rechtliche" Lage:
1) In der Schulveranstaltungsverordnung 1995 §1(2) steht bei den erläuternden Bermerkungen:
"Es sei besonders darauf hingewiesen, daß keine der in
Abs.2 genannten Schulveranstaltungen
verpflichtend durchzuführen ist."
2) In der Schulveranstaltungsverordnung 1995 §9 (1) steht: "Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls
erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß §4 Abs.2
entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuß gemäß §63a,
§64.
Erläuternde Bemerkungen: " ... die Entscheidung durch
die Schulpartnerschaft im Hinblick auf die
hohen Kosten, die mit mehrtägige Veranstaltungen
verbunden sein können, von besonderer
Bedeutung.
Mein Kommentar: Nur über Ziel, ... kann entschieden
werden!
3) Im Schulunterrichtsgesetz §64(2) steht zwar, dass dem SGA die Entscheidung über mehrtägige
Schulveranstaltungen obliegt.
Mein Kommentar: Welche Entscheidung?? Es kann doch nur
über Ziel, ... entschieden werden, also
somit Hinweis auf die Schulveranstaltungsverordnung
1995, da §64(2) SCHUG erst im BGBl
Nr.767/1996(!!) Z82,Z83 novelliert wurde! Liebenswerterweise hat der VdLÖ in seinem Rundschreiben an die Kustoden für Leibesübungen und(!!) an die Direktionen vom 30.8.01 die oben genannten Punkte (selektiv?) nicht angeführt, wo doch Koll. Sockel in der AHS-Zeitschrift Nr.8/1995 S.232 bezügl. der neuen Schulveranstaltungsverordnung unter anderem ausführte: "Folgende Zielvorstellungen liegen der neuen Verordnung zu
Grunde: 1. Keine Verpflichtung zur Durchführung von Veranstaltungen. ...". Weiters wird darin wegen der neu beschlossenen Einstellung der MDL-Vergütung von der Freiwilligkeit (!!) der Kollegen ausgegangen. Jeder Schulleiter würde sich hüten, einen Dienstauftrag zu erteilen, falls dem betroffenen Kollegen dadurch ein finanzieller Nachteil (...) erwächst.
Weiters wurde vom VdLÖ das "Rundschreiben" RS 41 des BMBWK
vom 6.8.01 schon zitiert, bevor(!) es an den Dienststellen einlangte, in dem es zum erstenmal(!!!), völlig aus dem Zusammenhang gerissen, heißt: " ... Die Beteiligung an Schulveranstaltungen gehört zu denunmittelbaren Dienstverpflichtungen jeder Lehrperson. ..." Ist das nicht eine Art ANLASS-Verordnung, die Juristen und Ministerialräte im Ministerium ohne eindeutig gesetzlicher Grundlage selektiv aus dem Ärmel gezaubert haben?
Im Vergleich zum VdLÖ hat wenigstens die GÖD, BS11 im Rundschreiben 04/2001den boykottierenden Schulen Unterstützung versprochen!!!
B) "Schulische" Lage:
Ständig wird von den Gegnern des Boykotts der Schulveranstaltungen argumentiert, dass der SGA nach Mehrheitsbeschluss dem Schulleiter Schulveranstaltungen vorschreiben kann und dieser dann den Dienstauftrag erteilen muss (falls keine finanziellen und andere Probleme ... entstehen). Kann das wirklich der Sinn einer funktionierenden Schulpartnerschaft sein?? Werden dann die betroffenen Kollegen mit Engagement (wie
bisher!!) die Schulveranstaltungen organisieren und durchführen?? Glauben die Besserwisser in schulischen Belangen im BMBWK und sonstigen "Schaltstellen" wirklich, dass durch diese
Nötigungen(!) das Schulleben harmonischer wird???
Könnte dadurch wieder ein Teil des Lehreransehens verloren gehen?? Wie sollte überhaupt die "Entscheidung" im SGA durchgeführt
werden: entscheiden die Vertreter nach eigener Meinung oder machen es sie sich in ihrer Gruppe aus, wer dafür und wer dagegen stimmt (z.B. Lehrervertreter), gleichzeitig müsste ja auch Bestimmungsort, Heim, Woche, Inhalt, Dauer, Klassen usw. entschieden werden ... . Können alle Lehrervertreter und deren Stellvertreter ihr Amt vorzeitig zurücklegen und somit den SGA beschlussunfähig machen? Diese und ähnliche Überlegungen könnte man natürlich noch weiter ausdehnen, ...
Quintessenz:
Wenn wirklich gegen die Beschlüsse der Dienststellenversammlungen und gewerkschaftlichen Betriebsversammlungen (sie sind nicht unüberlegt gewesen und es hat sich ja bezüglich des BBG bisher nichts geändert!!) Kampfabstimmungen im SGA durchgeführt werden (bzw. worden sind), würden die daraus resultierenden Dienstaufträge unmittelbar das Schulleben in ein nicht wieder gutzumachendes Dilemma bringen! Hat eine Woche Schulveranstaltung von ca. 38 Schulwochen einen wirklich so hohen Stellenwert?
Mit kollegialen Grüßen!
Herbert Obermayr, Obmann des GBA GRg17 Geblergasse, Wien
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