----- Original Message -----
From: "wolfgang wuerdinger"
> bräuchte dringend den Text des
§ 39, Absatz 3.
Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im Par.26 Abs. 2 Z 1 lit. b angefuehrten Eionrichtung im AUsmaß von weniger als 7 Jahren koennen die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsgehalt entsprechend aendert.
Par.26 Abs. 2 Z 1 lit. b zaehlt auf:
inlaendische oeffentl. oder mit Oeffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule, Uni, Hochschule, Akademie der bildenden Kuenste.
Gruß Gary
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