ich glaube aber, das dieser letzte satz davon ausgeht, dass zumindest ein mitglied jeder gruppe existiert, sonst waere der sga auch ohne ein mitglied einer gruppe beschlussfaehig, was aber dem satz, der sga ist beschlussfaehig, wenn mindestens ein mitglied jeder gruppierung anwesend ist, widerspricht. herbert wieninger


Die Frage von Kollege Herbert Wittmann: "Ist der SGA beschlussfähig, wenn
eine Gruppe keine Mitglieder für den SGA
gewählt hat?"

Der Versuch einer Antwort:
Wenn eine Gruppe (Lehrer, Schüler oder Eltern) im SGA nicht vorhanden ist,
dann gibt es sie einfach nicht. Aber der SGA ist trotzdem voll
beschlussfähig. Siehe auch § 64 (3) - letzter Satz - "Sofern Vertreter der
Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der
erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem
Schulgemeinschaftsausschuß nur die tatsächlich gewählten Vertreter der
Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an." - Kommentar des
Schulrechtsexperten Dr. Felix Jonak: "Der letzte Satz des § 64 (3) bezieht
sich auf den Fall, dass in einer Schulpartnerschaftsgruppe nicht drei
Vertreter gewählt werden können, etwa weil Kandidaten nicht oder nicht in
der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen . . . Dies hat für die
Beschlussfassung zur Folge, dass auch mit einer geringeren Mitgliederzahl
als drei in einer Schulpartnerschaftsgruppe oder auch nur mit zwei
Schulpartnerschaftsgruppen der Schulgemeinschaftsausschuß beschlussfähig
bleibt."

mfg Mag. Robert Lorenz


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