Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Aufgrund der Länge des Schreibens teile ich es.

Mit kollegialen Grüßen

Eckehard Quin


An alle
GEW.BETRIEBSAUSSCHÜSSE UND LANDESSEKTIONEN
im Bereich der Bundessektion "Höhere Schule"


Wien, am 24.09.2001

RUNDSCHREIBEN 7/2001

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

· Handreichung für Unterrichtspraktikum



Mit besten gewerkschaftlichen Grüßen!
F.d. BS 11

Mag. Helmut Jantschitsch e.h.
Vorsitzender

Mag. Michael Zahradnik e.h Vors.-Stv.
Mag. Azevedo Weißmann e.h. Vors.-Stv.



UP 2001

Dienst- und Besoldungsrecht
für das Unterrichtspraktikum
(Stand: September 2001)


Eine Handreichung der Bundessektion Höhere Schule
in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst



Namens der für die Vertretung Ihrer Interessen zuständigen Gewerkschaftssektion wünsche ich Ihnen viel Freude und Erfolg für den Beginn Ihrer Berufslaufbahn.



An Ihrer Schule helfen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen des Gewerkschaftlichen Betriebsausschusses gerne. Sie halten für Sie auch die nötigen Unterlagen bereit, um Mitglied der Lehrergewerkschaft werden zu können.


Mit kollegialen Grüßen



Mag. Helmut Jantschitsch e.h.
(Vorsitzender)

Mag. Michael Zahradnik e.h. Mag. Azevedo Weißmann e.h.
(Vors.-Stv.) (Vors.Stv.)






Dauer des Unterrichtspraktikums:
Das Unterrichtspraktikum beginnt mit dem Einführungskurs an einem Pädagogischen Institut und endet genau mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn.

Antritt des Unterrichtspraktikums:
Sollte ein Unterrichtspraktikant verhindert sein, das Unterrichtspraktikum mit Beginn des Einführungskurses am Pädagogischen Institut anzutreten, hat er außerdem den Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt und den Antritt spätestens am zehnten Schultag vorgenommen, so beginnt das Unterrichtspraktikum mit Beginn des für ihn ursprünglich vorgesehenen
Einführungskurses; auch der Ausbildungsbeitrag (siehe unten) wird ab diesem Zeitpunkt ausbezahlt. Die Befreiung von Kaderübungen beim Bundesheer im öffentlichen Interesse ist grundsätzlich nicht möglich, die Ableistung von Kaderübungen stellt jedoch ein gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterrichtspraktikum dar. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese gerechtfertigt versäumten Zeiten auf die 26 Tage nach § 16 Abs. 1 UPG und auf die acht Wochen nach § 23 Abs. 2 UPG angerechnet werden. Bis zu 26 Tagen wird der Ausbildungsbeitrag und eine eventuell zustehende Kinderzulage (siehe unten) ausbezahlt; für jeden Tag darüber wird der Ausbildungsbeitrag und eine eventuell zustehende Kinderzulage um ein Dreißigstel gekürzt. Ein gerechtfertigtes Fernbleiben von mehr als acht Wochen zieht die vorzeitige Beendigung des Unterrichtspraktikums nach sich, wobei natürlich Schulferien in die achtwöchige Frist nicht einzurechnen sind. Liegt die Beendigung des Unterrichtspraktikums wegen Überschreitung der 8-Wochen­-Frist im zweiten Semester, so wird bei Wiederholung des Unterrichtspraktikums der Ausbildungsbeitrag erst ab Beginn des zweiten Semesters ausbezahlt.

Inhalt des Unterrichtspraktikums:
Einführung in das praktische Lehramt an den Schulen:
· Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter Anleitung eines
Betreuungslehrers
· Beobachtung des Unterrichts in anderen Klassen
(Hospitierverpflichtung)
· Vertretung vorübergehend abwesender Lehrer (Supplierverpflichtung)
· Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen
Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen Instituts

Unterrichtserteilung:
Die Unterrichtserteilung umfasst die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit in der Klasse, einschließlich der Leistungsfeststellung und der Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer. Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang die Rechte und Pflichten eines Lehrers (z.B. verpflichtende Teilnahme an Lehrerkonferenzen, Abhaltung von Sprechstunden, Teilnahme an Elternsprechtagen). Der Unterrichtspraktikant hat an den vom Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen des Unterrichts mitzuwirken und schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen. Diese sind ebenso wie die Themenstellungen für Schularbeiten oder Tests dem Betreuungslehrer vorzulegen. Die beabsichtigte Leistungsbeurteilung von Schularbeiten sowie für den Unterrichtsgegenstand zum Ende des ersten Semesters und des Schuljahres sind dem Betreuungslehrer so rechtzeitig vorzulegen, dass allenfalls erforderliche Änderungen noch erfolgen können.


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