Hospitierverpflichtung:
Der Unterrichtspraktikant hat den Unterricht des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich in zumindest einer der von diesem geführten Klassen zu beobachten. Die Termine dieser Hospitationen sind von den Betreuungslehrern festzusetzen. Das Gesamtausmaß darf fünf Wochenstunden nicht übersteigen und soll im Durchschnitt zwei Wochenstunden betragen. Das Ausmaß bezieht sich auf alle vom Unterrichtspraktikanten unterrichteten Gegenstände. Zum Zwecke der Erfüllung der Hospitierverpflichtung haben die Hospitationen nur beim Betreuungslehrer zu erfolgen.

Supplierverpflichtung:
Nach § 9 UPG ist der Unterrichtspraktikant höchstens in einem der Unterrichtsgegenstände, für die er lehrbefähigt ist, und nur in einer Klasse pro Kalenderwoche (Montag bis Samstag) zur Supplierung heranzuziehen. Dafür ist keine gesonderte Abgeltung vorgesehen. Falls jedoch das Gesamtausmaß der Unterrichtserteilung und der Supplierverpflichtung zehn Werteinheiten (WE) übersteigt, gebührt dem Unterrichtspraktikanten für den 10 WE übersteigenden Teil eine Vergütung in Höhe von 2,3 % des Ausbildungsbeitrags pro Werteinheit.

Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen: Der Unterrichtspraktikant hat mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, in Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen. Ferner hat er an sonstigen mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, in Zusammenhang stehenden Schulveranstaltungen und an Wandertagen als Begleitperson teilzunehmen.

Reisegebühren:
Für die Teilnahme an verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen des Pädagogischen Instituts sowie an Schulveranstaltungen besteht Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in jenem Ausmaß, das einem Bundeslehrer gebühren würde.

Pflegefreistellung für Unterrichtspraktikanten: Unterrichtspraktikanten haben Anspruch auf sechs Schultage Pflegefreistellung. Der Pflegeurlaub wird also nicht wie bei Vertragslehrern und pragmatisierten Lehrern stundenweise verrechnet. Dieser Pflegeurlaub zählt jedoch zu den maximal acht Wochen entschuldbaren Absenzen vom Unterrichtspraktikum (siehe oben). Wie Lehrer können Unterrichtspraktikanten auch eine zweite Woche (sechs Schultage) Pflegefreistellung beanspruchen, wenn die ersten sechs Tage bereits verbraucht wurden und das zu betreuende Kind unter 12 Jahre alt ist.

Ausbildungsbeitrag:
Bei alleiniger Absolvierung des Unterrichtspraktikums (d.h. ohne zusätzliche Beschäftigung als Vertragslehrer) gebührt ein Ausbildungsbeitrag in Höhe von 50 % des Vertragslehrerentgelts IL/l1 der Entlohnungsstufe 1, das sind z. Z.
(2001) ATS 11.979,5 brutto, die am 15. des Monats am Gehaltskonto verfügbar sind. Steht jedoch ein Unterrichtspraktikant neben dem Unterrichtspraktikum in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, so gebührt ihm das Entgelt aus diesem Dienstverhältnis in ungekürztem Ausmaß. Hingegen ist der Ausbildungsbeitrag in dem Ausmaß zu kürzen, als die Summe der beiden Entgelte das Vertragslehrerentgelt IL/l1 der 1. Entlohnungsstufe (ATS
23.959,-) übersteigt.

Kinderzulage:
Dem Unterrichtspraktikanten gebührt eine Kinderzulage, sofern ihm nicht eine gleichartige Zulage aufgrund von Dienstverhältnissen zusteht. Die Kinderzulage steht nur für jene Zeiten zu, in denen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag besteht. Analog zu Bundesbediensteten gebührt die Kinderzulage nur für Kinder, für die Familienbeihilfe zusteht. Soweit beide Ehegatten im Bundesdienst stehen bzw. das Unterrichtspraktikum absolvieren, steht die Kinderzulage nur einem Ehepartner zu. Für jedes Kind stehen ATS 200,- pro Monat zu.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag:
Anspruchsberechtigte erhalten ab 2001 die folgenden monatlichen Beträge als
Familienbeihilfe:
bis 10 Jahre10 bis 19 Jahreab 19 Jahre
1. KindATS 1.450,-ATS 1.700,-ATS 2.000,-
2. KindATS 1.625,-ATS 1.875,-ATS 2.175,-
3. und weiteres KindATS 1.800,-ATS 2.050,-ATS 2.350,-

Für erheblich behinderte Kinder gebührt ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag von ATS 1.800,-. Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe zweimonatig ausbezahlt wird, beträgt 2001 pro Monat für jedes Kind ATS 700,-

Sonderzahlung:
Die Sonderzahlungen (entsprechen dem sogenannten "Urlaubs- und
Weihnachtsgeld") werden Unterrichtspraktikanten im November, Februar, Mai und August ausbezahlt. Im Normalfall setzt sich die Sonderzahlung aus dem halben Monatsentgelt
(Ausbildungsbeitrag) und der halben Kinderzulage (siehe oben) zusammen. War der Arbeitnehmer im jeweiligen Quartal nicht immer, bzw. mit unterschiedlich hohen Bezügen beschäftigt, so gebührt als Sonderzahlung ein Sechstel aller Ausbildungsbeiträge und aller Kinderzulagen dieser drei Monate.

Hat der Unterrichtspraktikant neben den Ausbildungsverhältnissen noch ein ver-tragliches Dienstverhältnis, so fallen die dafür zustehenden Sonderzahlungen in den Monaten November, März, Juni und September an.

Fahrtkostenzuschuss:
Dem Unterrichtspraktikanten wird kein Fahrtkostenzuschuss gewährt. Bei Vorliegen eines Vertragslehrerdienstverhältnisses neben dem Unterrichtspraktikum kann jedoch Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss bestehen. Unterrichtspraktikanten, die an zwei Schulen ihre Ausbildung absolvieren, werden jene Mehrausgaben abgegolten, die ihnen - auf Berechnungsgrundlage " billigstes öffentliches Verkehrsmittel" - durch die Zuteilung an zwei Schulen entstehen.

Pendlerpauschale:
Sind Wohn- und Dienstort nicht identisch, gebührt bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ab einer Entfernung von 20 km das sogenannte " Kleine Pendlerpauschale", ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, gebührt bereits bei geringerer Entfernung das sogenannte "Große Pendlerpauschale". Ein Anspruch muss mittels Formular "L 34" beim Arbeitgeber oder beim Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.

Sozialversicherungsbeiträge des Unterrichtspraktikanten:
Vom Ausbildungsbeitrag (+ eventuell zustehender Kinderzulage) werden folgende Sozialversicherungsabgaben einbehalten: Pensionsversicherungsbeitrag10,25%
Krankenversicherungsbeitrag4,55% Arbeitslosenversicherungsbeitrag3,00%
Summe17,80%


Gewerkschaftsbeitrag:
Der Gewerkschaftsbeitrag beträgt für Unterrichtspraktikanten 1 % des Ausbildungsbeitrags, das sind derzeit ATS 120,- pro Monat. Der Gewerkschaftsbeitrag wird bei der Berechnung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage automatisch steuermindernd berücksichtigt. Sollten Sie noch kein Gewerkschaftsmitglied sein, wenden Sie sich an den Gewerkschaftsvertreter Ihrer Schule. Er wird Sie über die Bedeutung unserer Interessensvertretung sowie die Vorteile einer Mitgliedschaft gerne informieren und Ihnen die Beitrittsunterlagen zur Verfügung stellen. Lohnsteuer - "LST(LFD)" Lohnsteuer ist von jenem Betrag zu entrichten, den man erhält, wenn man vom Bezug (Ausbildungsbeitrag inklusive einer eventuell zustehenden
Kinderzulage) die Sozialversicherungsbeiträge und den Gewerkschaftsbeitrag abzieht. Unterrichtspraktikanten zahlen - auf Grund der Einkommenshöhe - zwar keine Lohnsteuer, trotzdem sollte auch im ersten Steuerjahr (2001) eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Das Finanzamt zahlt nämlich bis zu 10 % der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge als sogenannte "Negativsteuer" zurück. Das bringt etwas mehr als ATS 800,-.

Dienstfreier Tag des Unterrichtspraktikanten:
Obwohl kein Anspruch auf einen dienstfreien Tag besteht, kann auch einem Unterrichtspraktikanten ein dienstfreier Tag gewährt werden, wenn es sich aus organisatorischen Gründen ergibt.

Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz:
Ein allfälliges Beschäftigungsverbot gilt selbstverständlich als gerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterrichtspraktikum, wobei jedoch die 8-Wochen-Frist (siehe oben) nicht überschritten werden darf, da sonst das Unterrichtspraktikum vorzeitig beendet wird.

Karenzurlaubsgeld bzw. Arbeitslosengeld:
Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bzw. Arbeitslosengeld besteht, wenn
· bei erstmaligem Bezug innerhalb der letzten 24 Monate 52 Wochen
arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen wird oder
· bei neuerlichem Bezug innerhalb der letzten 12 Monate 26 Wochen
arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen wird oder
· bei erstmaligem Bezug des Arbeitslosengeldes vor dem 25. Lebensjahr
innerhalb der letzten 12 Monate 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen wird oder
· bei erstmaligem Bezug des Karenzurlaubsgeldes vor dem 25. Lebensjahr
innerhalb der letzten 12 Monate 20 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen wird. · Beurteilung und Zeugnis des Unterrichtspraktikanten:
Beurteilungsstufen:
· Arbeitserfolg erheblich überschritten
· Arbeitserfolg aufgewiesen
· Arbeitserfolg nicht aufgewiesen
Die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums werden in einem Zeugnis bestätigt. Das Zeugnis ist innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen.


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