Lieber Kollege Hochstöger!

Kollege Adam hat im Oktober 2000 dazu folgende Gesetzespassage ins Lehrerforum gestellt:

"Klassenvorstand
§ 54. (1) An Schulen, an denen der Unterricht durch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiter für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler in unterrichtlicher und erzieherischer Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.
(3) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben des Klassenvorstandes dem Klassenlehrer zu.
(4) An den berufsbildenden höheren Schulen tritt an die Stelle der Bezeichnung Klassenvorstand die Bezeichnung Jahrgangsvorstand"

Mit kollegialen Grüßen

Eckehard Quin
----- Original Message -----
From: Peter Hochstöger
To: Lehrerforum
Sent: Tuesday, September 25, 2001 4:59 PM
Subject: LF: KV-Aufgaben


Kennt jemand eines Gesetzesstelle, wo die Aufgaben des Klassenvorstandes definiert sind!? fragt Peter Hochstöger

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