Bitte folgendes zu bedenken:
Die Bekanntgabe der Beurteilungskriterien wird zur Zeit flächendeckend von allen LehrerInnen eingefordert, und zwar auf dem Verordnungsweg, von dem unsere gewerkschaftliche Vertretung offenbar ausgeschlossen ist. Ich gehe davon aus, dass eine solche Mehrbelastung nicht unwidersprochen hingenommen worden wäre. Das höhere Rechtsgut ist zweifelsfrei das Gestz, in unserem Fall das SCHUG, wo wir Notendefinitionen vorfinden.
Ich rege an - und werde das auch persönlich so durchführen - der Schulleitung auf Aufforderung eine Kopie dieser Definitionen zu überreichen. Begründung: Im Beschwerdefall wird die Behörde ganz sicher nicht meine Beurteilungskriterien, sondern die im Gesetz festgelegten Bestimmungen zur Entscheidungsfindung heranziehen.
Prognose: Variante A: es liest ohnehin niemand, was ich da einreiche, und ich habe mir Zeit und Verdruss erspart;
Variante B: die Behörde besteht auf Bekanntgabe meiner persönlichen Kriterien. Dann werde ich nicht Zeit und Mühe scheuen, nachzuweisen, dass diese Forderung in meinen Fächern (E, D) und meiner Unterrichtssituation (Abendschule für Berufstätige) schlicht und ergreifend undurchführbar ist.
WIDERSTAND!!!
Hans Gruber