fhe.gruber@aon.at schreibt:
>Kann ein Schulleiter gegen den Willen der Mehrheit der LehrerInnen
>einen Schulversuch einreichen?
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§7 des schulorganisationsgesetzes sagt zu schulversuchen:

(5) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

(5a) Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen.
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davon abgesehen:
ich weiß nicht, ob es sinnvoll ist, einen schulversuch gegen den willen von lehrerInnen einzuführen, zumal lehrerInnen den schulversuch durchführen müssen. mit welchem engagement und erfolg, kann man sich bei zwangsanordnung leicht ausmalen.


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