At 19:13 03.10.2001, Daniela Kranz wrote:
>fhe.gruber@aon.at schreibt:
> >Kann ein Schulleiter gegen den Willen der Mehrheit der LehrerInnen
> >einen Schulversuch einreichen?
>_________________________________________________
>§7 des schulorganisationsgesetzes sagt zu schulversuchen:


Bitte vollständig zitieren:

(5a) Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die
Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und
mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch
zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule
geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die
Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche
diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel
der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden,
zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des
Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die
Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die
entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für
Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen
und für Schulversuche an Akademien.

Daher ist nicht immer die Zustimmung des SGA erforderlich!



MfG Martin Weissenboeck
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