Lieber Kollege Drexel!
Dem folgenden Absatz in Ihrem letzten Posting möchte ich eine eigene Mail widmen. Sie schreiben dort:
"Manchmal bekommt man auch eine Antwort, indem man keine Antwort bekommt: nämlich auf die Themen "Wahlrecht in der GÖD" und "Funktionärsgehälter auf Landesschulinspektor-Basis"."
Zum Thema "Wahlrecht in der GÖD" habe ich im Lehrerforum bereits Stellung bezogen. Ich wollte mich nicht wiederholen. Zur Erinnerung: Am letzten Bundessektionstag der BS 11 wurde folgender Antrag (G 5) EINSTIMMIG angenommen und an den Gewerkschaftstag weitergeleitet:
"Alle Gremien in den verschiedenen Fachgewerkschaften und im ÖGB sollen in Analogie zu den PV-Wahlen auf der Basis einer verbesserten Wahlordung bestimmt werden."
Die Begründung lautet:
"Die Gewerkschaften haben die Forderung nach Einführung des Wahlrechts in vielen Bereichen unserer Gesellschaft wesentlich mitgetragen und damit auch Anteil am Erfolg der Durchsetzung dieser Forderung erworben. Im eigenen Bereich hat man dieses Grundelement der Demokratie noch immer nicht oder nur ansatzweise verwirklicht. Der ÖGB wird nur dann das Vertrauen der Mitglieder haben, wenn sich auch die Spitzenrepräsentanten direkten und geheimen Wahlen stellen."
Ob Sie es glauben oder nicht: Die Antragsteller waren neben der UG die Landessektionen NÖ und OÖ. Diese sind, wie Sie wissen, FCG-dominiert.
Was die "Funktionärsgehälter" betrifft, dürften Sie kein ausgesprochener Kenner der Materie sein. Ich bin es übrigens auch nicht. Allerdings weiß ich
Folgendes:
Die Personalvertreter im öffentlichen Dienst sind hinsichtlich der Freistellung deutlich schlechter gestellt als die Betriebsräte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz. Während Betriebsräten in Dienststellen ab 150 Bediensteten eine volle Freistellung zusteht, gibt es nach dem PVG für die Dienststellenebene überhaupt keine Freistellung (auch bei sehr großen Dienststellen nicht). Freistellungen sind nur für die Zentralausschüsse vorgesehen. Das Ausmaß richtet sich nach der Zahl der Bediensteten des ZA-Bereichs. Für einen ZA, der 8.000 Bedienstete zu vertreten hat, gibt es z.B. nur 4 Freistellungen.
Meines Wissens werden Personalvertreter für die Stunden der Ermäßigung wie entsprechende Schulinspektoren entlohnt, L1-Lehrer wie Landesschulinspektoren und L2-Lehrer wie Bezirksschulinspektoren. Da es, wie gesagt, Freistellungen nur für den ZA gibt, werden von diesem auf einige verzichtet und an die Fachausschüsse weitergegeben. Daher sind auch die ZA-Mitglieder nicht völlig freigestellt, sondern haben nur reduzierte Lehrverpflichtungen. Personen, die in Personalvertretungsangelegenheiten die Interessen von rund 20.000 Kolleginnen und Kollegen vertreten müssen, damit als überbezahlt zu qualifizieren, ist jedem freigestellt. Meine Ansicht ist das jedenfalls nicht.
Freistellungen für Gewerkschaftsfunktionäre gibt es nur für die GÖD-Zentrale. Diese Freistellungen wurden 1968 verfügt. Die verfassungsrechtliche Situation und praktische Erfordernisse legten das nahe. Zur Erklärung: Der Wirkungsbereich der Zentralausschüsse geht nur bis zum jeweiligen Ressortminister. Darüber hinausgehende Mitwirkungsrechte wurden - um nicht in den Verantwortungsbereich eines Ministers einzugreifen - als verfassungsrechtlich unzulässig angesehen. Es fehlte dadurch ein Verhandlungspartner ähnlich einem Zentralbetriebsrat nach der Arbeitsverfassung, der in allgemeinen Fragen (Gesetzesänderungen, Gehaltsverhandlungen etc.) für den gesamten öffentlichen Dienst repräsentativ ist. Aus diesen Gründen wurde die GÖD als offizieller Verhandlungspartner der Bundesregierung bestimmt. Die Dienstfreistellungen der Spitzenfunktionäre der GÖD-Zentrale sind die logische Konsequenz.
Für den Dienstgeber war diese Regelung nicht nur zweckmäßig, sondern auch billig. Bei Einführung des Systems eines Zentralbetriebsrats würde dies aufgrund der hohen Bedienstetenzahl viel mehr Freistellungen erfordern und damit wesentlich höhere Kosten verursachen, als das derzeit der Fall ist.
Mit kollegialen Grüßen
Eckehard Quin
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