LDG neu: 2. Teil
Topf A: 720 - 792 Stunden Lehrverpflichtung
Man rechnet, dass es 180 Öffnungstage pro Jahr gibt. Umgelegt auf 36 Schulwochen ergibt das:
20 Wochenstunden bei 720 Jahresstunden
21 - 756 -
22 - 792 -
Der Zuteilungsschlüssel für VS und SS beträgt für eine Planstelle 22 Wochenstunden, für HS und Poly 21.
Die Aufteilung der Stunden wird durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festgelegt.
Eine Unterschreitung sowie eine Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung sind in "besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" möglich. Im Gesetz steht: "Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der ... Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten."
Bisher betrug die Lehrverpflichtung eines Pflichtschullehrers 23 Wochenstunden. Für Klassenführung, je Deutsch- oder Englischgruppe hatte man eine, pro Mathematikklasse eine halbe Stunde Abschlag. D.h. unterrichtete ein Lehrer in 4 E-Klassen ( übrigens keine Seltenheit), hatte er 19 Stunden Lehrverpflichtung, 2 MA + KV = 21, 3 D + KV = 19. Weniger als 19 St. durfte nur der IT-Kustos unterrichten.
Jetzt sind alle Stunden gleich viel wert. Es gibt keine Abschläge mehr. Als man uns über das LDG aufklärte hieß es, die VS-Lehrer würden alle 22 und die HS-Lehrer alle 21 Stunden unterrichten müssen - natürlich außer IT-Experte und Bibliothekar.
Die Realität sieht zumindest in NÖ ganz anders aus.
NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz § 4a: "Dem Schulleiter obliegt ... die Aufteilung der Jahresnorm im Rahmen des genehmigten Stellenplanes am Beginn des Schuljahres."
Das bedeutet für NÖ: Der Leiter bestimmt "autonom" wie viele Stunden ein Lehrer unterrichten muss. Es ist in NÖ noch keine Unterschreitung, wenn HS-Lehrer (selbstverständlich außer IT und Bibl.) nur 20 Stunden unterrichten. Es gibt Schulen, an denen es jede Menge solcher Lehrer gibt, die aus Gründen, die nur der Schulleitung und den Betroffenen bekannt sind, eine "besondere Eignung" besitzen und daher nur 20 oder auch weniger Stunden zu unterrichten haben.
Ich möchte damit nicht sagen, dass es nicht Schulen gibt, an denen in Konferenzen die Kollegen gemeinsam beschließen, welche Tätigkeiten welchen Wert haben, unabhängig von der Person. Aber es ist auch Tatsache, dass es Schulen gibt, an denen die Schulleitung willkürlich ihre Wahl treffen kann.
Faktum ist,
* dass die unterschiedliche Wertigkeit der Stunden aufgehoben wurde was bedeutet, dass ein Lehrer mit 4 D- oder 4 E-Klassen jetzt um zwei Stunden pro Woche mehr unterrichten muss (selbstverständlich bei gleicher Bezahlung) und
* dass ein Leiter willkürlich ("autonom"?) die Arbeitszeit eines Lehrers festsetzen kann. Er muss nur darauf achten, dass er das der Schule zustehende Stundenkontingent nicht überschreitet.
Selbstverständlich kann sich der Lehrer an seinen Personalvertreter wenden, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt. Vielleicht hat er Glück und ihm wird geholfen.
Das war das Wichtigste zum "Topf A".
MkG
Johanna Kainz, nö. UBG-Mitglied