Lieber Kollege Drexel!

> Viele GÖD-Mitglieder sind der Meinung, ihre Mitgliedschaft beinhalte
> auch eine Rechtsschutzversicherung. Sie sind dann ganz erstaunt, wenn
> man ihnen erklärt, dass sie keinen Rechtsanspruch auf Rechtsschutz
> haben und im Fall der Fälle auf das Wohlwollen des GÖD-Rechtsbüros
> angewiesen sind. Das kann dann nämlich entscheiden, ob es die Kollegen
> vertritt - oder auch nicht. Nicht vertreten wird man jedenfalls, wenn
> es gegen ein anderes
GÖD-Mitglied,
> z.b. den Herrn Direktor, geht.
>
> Im Gegensatz dazu hat die UBG für ihre Mitglieder eine echte
> Gruppen-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, deren Prämie im
> Mitgliedsbeitrag enthalten ist. Genauere Informationen unter:
> http://www.bildungsgewerkschaft.at/start.html

Es ist letztlich wohl eine Frage des Stils, welche Werbestrategie man wählt: sein Produkt anpreisen oder das des anderen schlecht machen. Da der GÖD-Rechtsschutz tatsächlich sehr erfolgreich ist, kann ich getrost die erste Strategie einschlagen. Wie sieht das mit dem Rechtsschutz der UBG aus?

Zur GÖD:
Der Rechtsschutz erstreckt sich auf
die Rechtsberatung
die Durchführung von Interventionen
die Vertretung vor den zuständigen Gerichten, Ämtern oder Behörden Dazu gehören: Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten (z.B. wegen Dienstunfällen und diesen gleichgestellten Wegunfällen und den daraus resultierenden Leistungen aus der Unfallversicherung: bei ASVG-Versicherten betrifft dies neben Leistungen aus der Unfallversicherung auch Invaliditäts- bzw.
Berufsunfähigkeitspension)
Vertretung in Zivilverfahren zur Erlangung von Schadenersatz (z.B. bei PKW-Unfällen oder Verletzung des Dienstnehmers durch Dritte bei
Amtshandlungen)
Abwehr von Schadenersatzforderungen Dritter (Amtshaftungsregreß bzw.
Dienstnehmer- oder Organhaftpflicht)
Vertretung in Dienstrechtsverfahren (Beamte können ihre Ansprüche durch eine entsprechende Antragstellung nur im Verwaltungsverfahren geltend machen) Verteidigung in Strafverfahren (eingeschlossen sind
Ehrenbeleidigungsverfahren)
Verteidigung in Disziplinarverfahren
Gewährung individueller Unterstützungsleistungen in Dienstnehmerhaftungsfällen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden Verfassungsgerichtshofbeschwerden

Der Rechtsschutz wird auch beim Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wirksam. (Private Versicherungen decken das in der Regel nicht ab.) Gerade bei einem solchen Vorwurf ist aber rechtlicher Beistand besonders notwendig, da nach dem Amtshaftungsgesetz in diesem Fall der Dienstnehmer zur Schadensabdeckung herangezogen werden kann. Die Rechtsabteilung der GÖD (Gewerkschaft öffentlicher Dienst) vertrat im Jahr 2000 ihre Mitglieder in 240 Fällen, wobei 130 Millionen Schilling erstritten werden konnten. Ich glaube, dass das eine beachtliche Bilanz ist.

Mit kollegialen Grüßen

Eckehard Quin

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