Ich habe folgendes Mail gestern an das Lehrerforum geschickt, ohne daß es bis jetzt erschienen wäre. Deshalb teile ich den Text in zwei Teile. Teil1 der folgende Text. Teil 2 den Einspruch der ÖLI-UG gegen die Mandatsverteilung in der BSL und EBSL vom Februar dieses Jahres

An interessierte Mitleser und Mitleserinnen!

Kollege Diegruber hat freundlicherweise eine Stellungnahme vom Organsiationsreferenten der BSL11, Koll. Walter Sockel, ins Lehrerforum gestellt, in der dieser die seltsame Vorgangsweise der FCG-Mehrheitsfraktion in der BSL rechtfertigt, beim Dienstgeber gegen Dienstfreistellungen für Kollegen und Kolleginnen zu intervenieren, die an der ÖLI-Schulung teilnehmen wollen. Seine in den persönlichen Bemerkungen erfolgten Auslassungen über die Strategie der ÖLI-UG, , haben mich veranlaßt, für Interessierte mein im Namen der ÖLI-UG (war zu dem Zeitpunkt einziger Vertreter der ÖLI-UG in der BSL) im Februar dieses Jahres an das Schiedsgericht gerichtete Schreiben bezüglich einer der
Geschäftsordnung(GO) der GÖD entsprechenden Mandatsverteilung hier zu
veröffentlichen( siehe weiter unten). Daraus wird ersichtlich, daß die

FCG die GO der GÖD nur dann heranzieht, wenn es zu ihrem Vorteil ist: d.h. im konketen Fall, sie ignoriert die Wahlordnung (die verbindlich vorsieht, PV-Wahlergebnisse umzulegen, wenn keine Wahlen zu LSL stattgefunden haben) dort wo es ihr genehm ist.

Das Schiedsgericht hat unseren Einspruch zurückgewiesen - nicht überraschend angesichts der Mehrheitsverhältnisse - aber ich möchte die Begründung im Wortlaut bringen, denn sie ist ebenfalls sehr
aufschlußreich:

"Die Abweisung ist darin begründet, weil der Geschäftsordnung (§3 Abs.3 und §31 Abs.2 GO) und der Wahlordnung (§52WO) nicht eindeutig entnommen werden kann, dass bei der Festlegung der Anzahl von Delegierten sowie der Anzahl von Mandataren ausschließlich auf das Stimmverhältnis zu berücksichtigender Wahlen abzustellen ist."

Wer also, so wie wir, bisher im Glauben war, daß die für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen und daraus abgeleitet, das Stimmenverhältnis für die Zusammensetzung der Gremien entscheidend ist, befand sich im Irrtum. Allerdings läßt uns das Schiedsgericht im Unklaren, welche Kriterien letzlich gelten. In der Wahl- und Geschäftsordnung stehen sie jedenfalls nicht. Vielleicht ist dieser Zustand eine höhere Form von Demokratie --- wofür mir aber jegliches Verständnis fehlt.

MfG Richard Huber

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