Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Eckehard Quin schrieb zur Amtsverschwiegenheit:
> Die Rechtsgrundlage zur Amtsverschwiegenheit findet sich in den §§ 46
> und 214 BDG. Nach § 91 BDG ist ein Lehrer, der schuldhaft seine
> Dienstpflichten (§§ 211-216 BDG) verletzt, nach dem Disziplinarrecht
> (§§ 91-135 BDG) zur Verantwortung zu ziehen.
Ich möchte dem noch hinzufügen, dass § 310 StGB Verstöße gegen die Amtsverschwiegenheit mit bis zu 3 Jahren Haft bedroht.
Außerdem macht es einen wesentlichen Unterschied, ob ein Vergehen gegen das Strafgesetzbuch (StGB) oder "nur" gegen andere Gesetze oder Verordnungen verstößt:
Eine Weisung eines Vorgesetzten, die gegen das Strafrecht verstößt, darf nicht befolgt werden. Würde die Weisung "nur" gegen andere Gesetze verstoßen, müsste der Beamte seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Falls der Vorgesetzte die Weisung dann schriftlich wiederholt, muss sie (wenn sie nicht gegen das Strafrecht verstößt, sondern "nur" gegen andere Gesetze) befolgt werden. Falls der Vorgesetzte sie nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.
Im Klartext:
Gegen die Amtsverschwiegenheit darf keinesfalls verstoßen werden, nicht einmal auf Weisung eines Vorgesetzten. Einzige Ausnahme: Man kann von der Dienstbehörde von der Amtsverschwiegenheit entbunden werden (z.B. auf Ansuchen, wenn man vor Gericht aussagen muss; ohne eine solche Entbindung vom Amstgeheimnis muss man auch vor Gericht die Aussage verweigern).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Friebel
----- Original Message -----
From: a0508438
To: lehrerforum@ccc.at
Sent: Friday, October 26, 2001 11:48 AM
Subject: LF: Amtsgeheimnis
Wer kann mir über Amtsverschwiegenheit bei Konferenzen, Klassen - u. Schulforen weiterhelfen, ev. mit
Quellenangabe, bzw. Konsequenzen?
Vielen Dank im voraus.
MfG Pauline Stoiber
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