Lieber Kollege Kreissel!
> Ich weiß, dass im HS- Bereich momentan die Krankenstandstage gezählt
werden
> und zwar nach dem System solange dazu
> addieren, bis man ein halbes Jahr Krankenstand erreicht hat und dann
> für jeden Krankenstandstag -20 % vom Tagesgehalt. Dabei läuft die
> Zählung so lange, bis entweder der vorher beschriebene Fall eintritt
> oder man ein halbes Jahr ohne Krankenstand durchkommt. In letzterem
> Fall beginnt die Rechnung bei Null.
>
> Meine Frage, erstens kennt jemand das Modell und zweitens gilt das
> auch
für
> uns AHS-Lehrer?
In der Juni-Ausgabe der "GÖD" erschien ein Artikel zu diesem Thema. Der Inhalt kurz zusammengefasst:
Der § 13c GG i. d. F. des Pensionsreformgesetzes 2000 sah vor, dass ein Beamter im Fall einer längeren Dienstverhinderung lediglich für die Dauer von sechs Monaten (= Fortzahlungsfrist) den Anspruch auf den ungekürzten Grundbezug behält. Wäre der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder Krankheit für die Dauer von sechs Monaten an der Dienstleistung verhindert gewesen, hätte dem Beamten der Monatsbezug in der Höhe von zwei Dritteln des Ausmaßes gebührt, das ihm ohne diese Dienstverhinderung zugestanden wäre. Diese Bezugskürzung hätte eine im Vergleich zu anderen Dienstnehmern extreme Härte dargestellt: Beamte hätten nämlich bereits nach einer Dienstverhinderung von zirka einem Monat den Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren (vgl. § 15 Abs. 5 GG) verloren, die in manchen Fällen bis zu 20 Prozent des Einkommens des Beamten darstellen. Wäre nunmehr der Bezug eines Beamten um ein weiteres Drittel gekürzt worden, so hätte dies einen Einkommensentfall von bis zu 40 Prozent netto bedeutet. Zur Geltung des § 13c GG ist zu sagen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. März 2001 das Pensionsreformgesetz - mit Ausnahme einiger weniger Bestimmungen - erwartungsgemäß als verfassungswidrig aufgehoben hat. Von dieser Aufhebung ist auch § 13c GG betroffen. Allerdings wurde der Regierung eine Frist bis 31. Juli 2001 für die "Reparatur" des Pensionsreformgesetzes eingeräumt, d. h., dass die Aufhebung erst nach dem 31. Juli 2001 in Kraft tritt.
Die wegen des höchstgerichtlichen Urteils erforderliche Neufassung brachten nach folgende Verbesserungen gegenüber diesem alten Entwurf: Das Ausmaß der Fortzahlung wurde auf 80% erhöht. Die neuen Bestimmungen sehen darüber hinaus eine weitere Milderung für Beamte vor, die zuvor Nebengebühren, Vergütungen und dergleichen bezogen haben, wenn dies Bezüge infolge der Dienstverhinderung weggefallen sind. In diesem Fall vermindert sich die Kürzung um 80% der entfallenen Nebengebühren, Vergütungen und sonstigen wegen der Dienstabwesenheit entfallenen Bezugsteile. Dem Beamten werden damit 80% der Summe seines bisherigen Gesamteinkommens, also des Monatsbezuges einschließlich der entfallenen Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen usw. weiterbezahlt. Beträgt der Monatsbezug aber weniger als 80% des Gesamteinkommens, kommt es überhaupt zu keiner Kürzung nach § 13c GG, das heißt, dem Beamten gebührt weiterhin der volle Monatsbezug.
Mit kollegialen Grüßen
Eckehard Quin
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