zur frage der unvereinbarkeit : in der fsg ist das überhaupt kein thema - denn : sobald irgendein/e funktionär/in in arbeitgeberposition eintritt, hat er /sie seine gewerkschaftsfunktion niederzulegen ! und bleibt damit glaubwürdig ! r.hofmann fsg-tirol
----- Original Message -----

From: HYPERLINK "mailto:u.uhlmann@eduhi.at"Ursula Uhlmann
To: HYPERLINK "mailto:lehrerforum@ccc.at"Lehrerforum
Sent: Thursday, November 01, 2001 5:42 PM
Subject: LF: unvereinbarkeit

Eine Frage, die ich mir seit der GÖD-Tagung immer wieder stelle und nun auch jenen stellen möchte, die kein Problem zwischen der Funktion eines Direktors/einer Direktorin und seiner/ihrer Arbeit als GewerkschaftfunktionärIn sehen:
Wo beginnt dann die Unvereinbarkeit - oder anders formuliert, wo geschieht der Wechsel auf die Dienstgeberseite...und damit die Unvereinbarkeit:
Auf der Ebene der LandesschulinspektorInnen bzw. der BezirksschulinspektorInnen? Beim Landesschulrats-Vizepräsidenten? Beim Landesschulratspräsidenten?
Kann unser oö. Landesschulratspräsident wirklich die PflichtschullehrerInnen im Konfliktfall auch gegen den Dienstgeber (wer ist das dann noch? das Ministerium?) als Gewerkschafter vertreten? Gewerkschaftsarbeit erschöpft sich nun mal nicht in Lohnverhandlungen, im Aushandeln eines möglichst guten und sicheren Pensionssystems, so wichtig die auch sind. Die Möglichkeit des Rechtsbeistandes ist unter Umständen für eine Kollegin, für einen Kollegen entscheidend für das weitere Berufsleben. Ist dann der Landesschulratspräsident Vertreter des Dienstgebers oder Vertreter des Kollegen, der Kollegin?
Ich wünsche mir sehr, dass ein ehemaliger Lehrervertreter seine gewerkschaftliche Vergangenheit nicht vergisst und in seinen Entscheidungen mitdenkt, aber diese Funktionen von Dienstgeber und Dienstnehmervertreter in einer Person zu vereinen, halte ich zumindest für eine Überforderung.
Meiner Meinung nach schränkt schon das Anstreben einer derartigen politischen Funktion die gewerkschaftliche Arbeit ein und erfordert ein für die zu Vertretenden ungünstiges Ausmaß an "Kompromissfähigkeit". Umso mehr ist das Ausüben dieser Funktion manchmal - vor allem, wenn Kampfmaßnahmen notwendig werden, ein schwerer Konfliktfall. So ist es für mich gut verständlich, dass die Gewerkschaftsfraktion, in der Unvereinbarkeit nicht wahrgenommen wird, Widerstand immer wieder reduziert, Kampfmaßnahmen, wie z.B. den Streikantrag der Vorarlberger niederstimmt.
Für mich ist eine klare Trennung zwischen Gewerkschaftfunktion und Dienstgeberseite - und zwar schon auf der Ebene des Direktors/der Direktorin daher eine Notwendigkeit.
ursula uhlmann, fsg oö