Lieber Kollege Schwarz,

ich habe mich erkundigt und gebe die allgemein interessanten Passagen aus der (prompten!) Antwort von Herrn Minar, MA62, wieder (ich denke, er wird nichts daran finden, wenn ich ihn zitiere):

"Die Hauskundmachungen, also die Information wo sich Ihr zuständiges Eintragungslokal befindet, wurden am 23. Oktober 2001 wie bei jeder Wahl bzw. Volksbegehren von der MA 62 per Post versendet. Diese Kundmachungen sind "An die Inhabung des Hauses bzw. deren Vertretung xx.Bezirk, Straße Hausnummer" adressiert.

In einer Absprache mit der Post im Jahre 1999 wurde vereinbart, daß die Hauskundmachungen den Hausbesorgern zu überreichen sind. Sollte es in einem Haus keinen Hausbesorger geben, wurde mit der Post vereinbart, daß diese die Hauskundmachungen im Haus aufhängen.

Leider kommt es vereinzelt vor, das in dem einen oder anderen Haus die Hauskundmachung sofort nach dem Aufhängen wieder entfernt wird oder irrtümlicherweise gar nicht aufgehängt wird."

Auch in meinem Wohnhaus war positiv nichts ausgehängt worden, ich hatte mich an die Hausverwaltung gewandt, wo mir in rüder Form Falsches mitgeteilt wurde.

Im Gesetzestext konnte nichts Klares finden, Herr Minar zitiert in in seinem
Antwortschreiben:

"Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" veröffentlichte Entscheidung des Bundesministers für Inneres in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren,...."

Ich fürchte, das ist der üblich-elastische Paragraph: "in ortsüblicher Weise" -- andererseits sind wir ja in Wien noch besser dran als die Linzer ...

Ja, ja, Österreich ist eine demokratische Republik und alle Gewalt geht vom Volk aus ...

mit nachdenklichen Grüßen

Mag. Ronald Eidenberger
Vorsitzender GBA
am BRG XIX
Krottenbachstraße 11-13
1190 WIEN




----- Original Message -----
From: harald schwarz
To: lehrerforum@ccc.at
Sent: Thursday, November 15, 2001 6:54 PM
Subject: LF: bildungsvolksbegehren


Bisher dachte ich, dassbei einem eingeleiteten Volksbegehren ein Aushang in jedem Wohnhaus bzw. öffentlichen Gebäude gemacht werden muß. Dieser sollte über die Eintragungsfrist und das zuständige Eintragungslokal informieren (wie es auch bei Wahlen von Gemeindeebene aufwärts geschieht). Nun sind mir persönlich mehrere Fälle bekannt, wo dies nachweislich nicht geschehen ist. Auch bei einer Eintragungsstelle, wo ich nachfragte, wurde mir versichert, dass es diesbezüglich etliche Beschwerden gegeben hat!

Kennt jemand ähnliche Fälle bzw. wer weiß um die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Aushang genauer Bescheid? MfG Harald Schwarz (AHS-Lehrer, Wien)


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