Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Günter Wittek schrieb:
> ...
> Zur Geschichte des UBG Rechtsschutzes ist anzumerken, dass der
> Rechtsschutz der GÖD an entscheidenden Stellen unzureichend ist. Die
> GÖD distanziert sich von jedem GÖD Mitglied, wenn von ihr ein
> Rechtsschutz gegen ein anderes GÖD Mitglied gewünscht wird. Wenn wir
> uns aber vor Augen halten, dass in solchen Streitfällen auf der einen
> Seite Arbeitgeber-, auf der anderen Seite Arbeitnehmer-Interessen
> stehen, so ergibt sich daraus zwangsläufig, dass sich Mitglieder
> naturgemäß im Stich gelassen fühlen. Wenn die Macht der Direktoren
> durch die neuen Bestimmungen noch ausgeweitet wird, besteht vermehrt
> ein größerer Rechtsschutz-Bedarf. ...
Hier wird (ob aus Unwissenheit oder bewusst zwecks Propaganda, weiß ich
nicht) der Dienstgeber mit dem Vorgesetzten als Person verwechselt und somit dem Rechtsschutz der GÖD eine Unzulänglichkeit unterstellt, die in Wahrheit nicht besteht:
Wenn ein Vorgesetzter, z.B. der Direktor, die Rechte eines Dienstnehmers verletzt, handelt er nicht als Privatperson, sondern als Vorgesetzter, also im Namen des Dienstgebers. Daher kann nach dem Amtshaftungsgesetz nur der Dienstgeber (z.B. bei einer Bundesschule die Republik Österreich), und natürlich nicht der Vorgesetzte als Privatperson geklagt werden - gleichgültig, ob bzw. welcher Rechtsschutz vorliegt.
Selbstverständlich wird ein GÖD-Mitglied, das von seinem Vorgesetzten in seinen Rechten verletzt worden ist, durch den Rechtsschutz der GÖD gegen den Dienstgeber vertreten - und zwar vermutlich besser als durch irgendeinen anderen Rechtsschutz, denn die Anwälte, die die GÖD beschäftigt, haben auf diesem Gebiet langjährige Erfahrung und auch entsprechende Erfolge aufzuweisen.
Der Rechtsschutz der GÖD kann aber nicht dazu missbraucht werden, private Streitereien auszutragen - auch nicht, wenn der Gegner zufällig ein Vorgesetzter ist. Das finde ich auch in Ordnung so.
Was soll ein Kollege davon haben, bei einem dienstlichen Konflikt den Direktor persönlich zu verklagen und bei Gericht sofort abzublitzen, weil der Direktor wie jeder andere Bundesbedienstete nach dem Amtshaftungsgesetz in dienstlichen Angelegenheiten gar nicht persönlich verklagt werden kann?
Mit freundlichen Grüßen
Peter Friebel
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