Lieber Kollege Wallner,
----- Original Message -----
From: "Erich Wallner"
> Wenn Sie sagen, daß Ihnen Fälle bekannt sind, in denen die GÖD
> Rechtsschutz (das meinten Sie wohl, als Sie "Rechtsanspruch"
> schrieben) ohne Angabe von Gründen verweigert hat, dann wäre es doch
> von Interesse für das LF, von solchen Fällen Kenntnis zu erlangen -
> wenn auch anonymisiert, es geht ja nicht um Personen, sondern ums
> Prinzip.
Ich kann hier meine Erfahrung darlegen:
Ich habe um Rechtshilfe bei der GOeD angesucht, weil die Finanzlandesdirektion in meiner Einkommenssteuererklaerung (u.a.) Ausgaben, die ich als Personalvertreter hatte, nicht anerkannt hat, obwohl ich als PV eine Zulage beziehe und es ein VwGH-Urteil gibt, dass bis zur Hoehe einer solchen Zulage Ausgaben anzuerkennen sind. Weiters wurde mein Beitrag zur Berufsgemeinschaft OeLI nicht anerkannt, begruendet mit einer (fehlenden) Formulierung im OeLI-Statut, obwohl diese Formulierung wie im OeGB-Statut lautet (dass naemlich der Verein die wirtschaftlichen ... Interessen der Mitglieder vertritt, aber der Begriff kommt nicht vor). Die Rechtshilfe wurde abgelehnt - aber leider wurde ich so lange hingehalten (aus mehreren Telefonaten, Gespraechen mit GOeD- und Rechtsbueroleuten in dieser Zeit ging nicht hervor, dass abgelehnt wird, aber eines Tages kam die Ablehnung schriftlich), dass ich innerhalb der Frist nicht mehr mit anderem Rechtsanwalt berufen konnte. Die einzige Begruendung fuer die Ablehnung war, dass es keine Aussicht auf Erfolg gaebe, auf meine Argumentation wurde nicht eingegangen. Einzig bezeglich OeLI-Beitrag gab es eine Begruendung: Es muesste auch nachgewiesen werden, dass die OeLI tatsaechlich was fuer die beruflichen Interessen bringt. Weiters kenne ich einen Kollegen aus dem Wissenschaftsministerium (jetzt BMBWK) der nach einem abgelehnten Rechtshilfeansuchen trotzdem vor Gericht gegangen ist - und Recht bekommen hat. Leider kann ich als GOeD-Mitglied und Funktionaer hier nichts Positiveres berichten. Mit solidarischen Grüßen Josef Gary Fuchsbauer
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