Liebe KollegInnen,
wie ich ja in diesem Forum bereits einmal bekannt gab, habe ich vor, gegen das so genannte "Vorarlberg Modell" im Rahmen des Rechtsschutzes der UBG vorzugehen. Habe auch bereits einen Anwalt mit dieser Sache betraut.
Kurzinformation für Nicht-Vorarlberger:
Uns wurde im Juni von unserem Direktor gesagt, dass das Land Vorarlberg jedem Lehrkörper (Pflichtschulen) in Vlbg. die Möglichkeit gibt, selbst darüber zu entscheiden, ob im heurigen Schuljahr die Nicht-KVs eine halbe MDL abtreten, die dann den KVs zu Gute kommt. An unserer Schule wurde dies mehrheitlich beschlossen (mit einer Enthaltung, was ja laut SchUG § 57. Absatz 7 gar nicht erlaubt ist, aber halten wir uns nicht mit Kleinigkeiten auf).
Heute habe ich von meinem RA eine Kopie des Bescheids des Landes Vorarlberg bekommen und möchte aus dem etwas längeren Schreiben folgende Passage zitieren:
"Zum Vorbringen, wonach es gesetzwidrig sei, das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch einen Mehrheitsbeschluss der davon Betroffenen festzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass die erfolgte Festlegung des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung nicht durch die betroffenen Lehrer selbst, sondern durch den Schulleiter erfolgte. Die betroffenen Lehrer haben mit ihrem 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss aus rechtlicher Sicht dem - wie im Übrigen auch die Schulaufsicht und die Personalvertretung - lediglich zugestimmt."
Wozu dann eine Abstimmung im Lehrkörper, wenn die Meinung des selbigen gar nicht relevant ist, da schlussendlich ja sowieso der Direktor die Entscheidungsgewalt hat? Bin mal gespannt, was mein Chef morgen dazu sagen wird, wenn er sieht, dass der Schwarze Peter an ihn weitergegeben wurde.
mfg
Christian Schett
PS Bregenz
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