Für Schulen, die am 29.-31-. Oktober frei hatten:

Für die schulautonomen Tagen 29.-31. Oktober werden gemäß § 61, Abs. 5 GG
eingestellt.
Siehe http://www.htl.rennweg.at/recht/gesetze/gg/gg61.htm

Nach einer Mitteilung des Stadtschulrates für Wien sind aber die MDL für
die Tage 1.-3. November ebenfalls einzustellen. Diese Vorgangsweise ist
meiner Meinung nach rechtswidrig. Begründung:

§ 61 (6) GG lautet:

"(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist
abweichend von Abs. 5 Z 1 am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten
einzustellen, die mindestens eine Woche dauern."

Der 1. bis 3. November waren laut Schulzeitgesetz § 2 (4) Zi. 1 (Siehe http://www.htl.rennweg.at/recht/gesetze/schzg.htm)
frei:

"(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres: 1. die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem
Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein
solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird; 2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner
(Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt;
überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne
Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von
der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

3. der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende
Samstag;
4. die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2); 5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag
nach Ostern (Osterferien);
6. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten
(Pfingstferien)."


Durch das Zusammentreffen von drei schulautonom freien Tagen und von drei
laut Schulzeitgesetz freien Tagen entstehen noch keine Ferien. Die Ferien
werden im Schulzeitgesetz (§ 2 (4)) aufgezählt, Herbstferien sind nicht dabei.

Auch der Landesschulrat für OÖ definiert in einem Erlaß http://www.lsr-ooe.gv.at/erlass/default.htm
den Begriff "Ferien":

"Als mindestens eine Woche dauernde Ferialzeit gelten
· Weihnachtsferien (24.12. bis 6.1.)
· Montag bis Samstag der Semesterferien
· Osterferien (Samstag vor Palmsonntag bis einschließlich Osterdienstag)
· Sommerferien"

Die rechtlichen Bestimmungen sind somit klar. Eine einfache Suche im
Internet bringt binnen einer halben Stunde Klarheit. Trotzdem beharrt der
Stadtschulrat auf seiner Rechtsansicht.

Wie wird das in den anderen Bundesländern gehandhabt?



MfG Martin Weissenboeck
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