Liebe Kolleginnen!
Liebe Kollegen!
(Geht doch auch so?)
Ich verfolge mit Interesse die Diskussion. Ein paar persönliche Anmerkungen
dazu:
-- In einer Broschüre des damaligen Frauenministeriums über
geschlechtskorrekte Formulierungen wird die "Weglassprobe" erwähnt: auch
nach dem Weglassen des "Innen" muss das Wort einen Sinn ergeben. Somit
wären "LehrerInnen" zulässig, nicht aber "ÄrztInnen", da es zwar Lehrer,
nicht aber Ärzt gibt.
-- Ich kann mich mit dem groß geschrieben Binnen-I nicht anfreunden, da
hier (erstmalig?) die gesprochene Sprache von der geschriebene Sprache
abweicht und in der gesprochenen Form entweder nur die weibliche Form
gehört wird oder durch besondere Betonung mit Pause der Satz für meine
Ohren nicht mehr gut klingt. (Als langjährier Leser und Gründer des
Lehrerforums gleich zu den zu erwartenden Reaktionen und bevor jetzt alle
über diese Aussage herfallen: das ist meine persönliche Meinung, ich bitte
in diesem Forum auch persönliche Meinungen zu respektieren!)
-- In der genannten Broschüre wird auch empfohlen, bei der Nennung beider
Geschlechter mit der weiblichen Form zu beginnen. damit habe ich kein
Problem und diese Form der Anrege bevorzuge ich auch. Mich stört nur, dass
diese Form das "Titanic-Prinzip" genannt wird ("Frauen und Kinder zuerst")
und damit eine Ereignis zur Namensgebung verwendet wird, das vielen
Menschen den Tod brachte.
-- Das Universitätsstudiengesetz ist sicher mit der Absicht nach korrekter
Formulierung geschrieben worden. Hier eine Leseprobe:
"§ 15. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die
Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen
inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu
beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan gemeinsam mit
dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens, dem Qualifikationsprofil und den
gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen der
Fakultät erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem
Budgetplan vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan hat zu den finanziellen
Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des
Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den
genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den genannten
Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn der
Beschluß der Studienkommission mit den auf Grund der Bedarfsberechnungs-
und Budgetierungsverordnung beantragten und auf Grund des jeweils geltenden
Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist."
Die Texte sind durch die Doppelnennungen sicher nicht leichter lesbar geworden.
MfG Martin Weissenboeck
--
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