----- Original Message -----
Josef Gary Fuchsbauer schrieb:
"Wenn bei einer SA ein Drittel 5er sind, kann .... eine SA wiederholt werden."
 
Peter Jillecek fragt:
Wo steht das?
Wer sagt das?

sorry, hab da offensichtlich was Falsches im Gedaechtnis gehabt...
siehe ganz unten,
danke fuer den Hinweis.
MfG
JGF

Leistungsbeurteilung
§ 7 Schularbeiten


Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.
Es sind mindestens 2 Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht z.B. in der Unterrichtssprache und in den Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht.
Der zu prüfende Lehrstoff ist mindestens eine Woche vor der Schularbeit bekanntzugeben. Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache und den lebenden Fremdsprachen gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere Lehrstoffgebiete nur dann, wenn sie für den in der Schularbeit behandelten Lehrstoff Voraussetzung sind.
Der Stoff der letzten beiden Unterrichtsstunden vor der Schularbeit darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
Termine aller Schularbeiten sind unter Einhaltung der vorgesehenen Frist lt. Terminkalender festzulegen und in das Klassenbuch einzutragen. Änderungen nur mit Zustimmung des Schulleiters, sie ist den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
An einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgenden Tag darf keine Schularbeit stattfinden.
Es dürfen nicht 2 schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag stattfinden.
Es dürfen nicht mehr als 3 Schularbeiten in einer Woche stattfinden. Die Woche gilt jeweils ab dem Tag der ersten Schularbeit.
Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen (Ausnahme: kurze Aufsatzthemen oder Diktate)
Ein Schüler, der mehr als die Hälfte der Schularbeiten eines Semesters versäumt, muß diese Schularbeit nachholen.
Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. (In begründeten Fällen Ausnahmeregelung durch Schulleiter) Den Erziehungsberechtigten ist vor Abgabe der verbesserten Schularbeit Gelegenheit zur Einsichtnahme zur geben (außer bei eigenberechtigten Schülern)
Schularbeiten sind nach Ende des Schuljahres 1 Jahr aufzubewahren.
Bei mehr als der Hälfte "Nicht genügend", ist Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Die bessere Note ist zur Beurteilung heranzuziehen. Nimmt ein Schüler nur an einer der beiden Schularbeiten teil, gilt diese Note. Die Wiederholung ist innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. Diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der Wiederholungsschularbeit ist bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.