Ich träume immer noch davon, dass das Lehrerforum zum Medium des
Austausches objektiver Informationen, ohne Wadelbeisserei oder
Neidkomplexe, wird. (Seufz!)

Ein Blick ins Rechtsinformationssystem (www.ris.bka.gv.at) geht sich
schneller als das Verfassen eines polemischen Artikels.

Zur Sache: Der Vorsitzende, der Schulleiter usw. erhalten die Prüfungstaxen
pro Kandidat, der Prüfer pro Prüfung. Die angegebenen Zahlen (15,7 Euro,
23,9 Euro usw.) kann ich auch nicht nachvollziehen.

>Ein Matura-Vorsitzender bekommt 15,7 Euro für jede Prüfung im Rahmen
>der Reifeprüfung, also für eine mündliche Prüfung mehr als der Prüfer
>selber (der kriegt nur 13,2 Euro). Nur bei einer schriftlichen Prüfung
>steigt der Fachprüfer besser aus mit 23,9 Euro. Der Schulleiter liegt
>mit 13,2 Euro gleichauf mit dem mündlichen Prüfer.
>
>Nehmen wir eine Klasse mit 25 SchülerInnen, von denen jede/r in
>insgesamt 7 Gegenständen antritt, so ergibt das 7 x 25 = 175
>Einzelprüfungen (schriftlich + mündlich). Ein Vorsitzender bekommt also
>175 x 15.7 Euro = 2747,5 Euro brutto = ATS fast 38.000.- an
>Prüfungstaxen. Für fünf Halbtage Matura-Vorsitz sieht das nicht
>wirklich aus wie ein Hungerleider-Lohn. Und der Direktor steigt mit
>über ATS 30.000 auch nicht extrem schlecht aus. Oder habe ich da was
>falsch berechnet?
>
>Erich Wallner

-----

Der folgende Text ist wie gesagt im RIS mit geringem Aufwand zu finden
(gekürzt):

Kurztitel
Abgeltung von Prüfungstätigkeiten - Bereich Schulwesen


Fundstelle
BGBl.Nr. 314/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2002


Anlage I
---------

I. Allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen:
Euro
1. Externistenprüfungen für die Volksschule und
die Sonderschule (§ 42 SchUG):
Vorsitzender ...................................... 1,6
Prüfer:
für jeden Prüfungsteil ............................ 2,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6
2. Externistenprüfungen für die Hauptschule und den
Polytechnischen Lehrgang (§ 42 SchUG):
Vorsitzender ...................................... 1,6
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1
für den schriftlichen Teil ........................ 4,2
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6
3. Externistenprüfungen für die Berufsschule
(§ 42 SchUG):
Vorsitzender ...................................... 1,6
Prüfer:
für den mündlichen Teil ........................... 3,1
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil .................................. 4,2
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6
4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen,
sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6,
§ 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):
Vorsitzender ...................................... 1,0
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1
für den schriftlichen Teil ........................ 3,1
5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule
(§ 3 Abs. 6 und § 6 SchUG):
Vorsitzender ...................................... 1,0
Prüfer:
für den mündlichen Teil ........................... 2,1
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil .................................. 3,1
6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in
Betracht kommt (§ 70 Abs. 3 SchUG):
Vorsitzender ...................................... 2,1
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1
für den schriftlichen Teil ........................ 3,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6
7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule
(§ 70 Abs. 3 SchUG):
Vorsitzender ...................................... 2,1
Prüfer:
für den mündlichen Teil ........................... 2,1
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil .................................. 3,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

II. Allgemeinbildende höhere Schulen sowie die
entsprechenden Schulen für Berufstätige
1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.
§§ 33 ff SchUG-B):
Vorsitzender ........................................... 6,2
Schulleiter ............................................ 5,2
Klassenvorstand ........................................ 3,2
Schriftführer .......................................... 3,2
Prüfer:
für den schriftlichen Teil ............................. 9,4
für den praktischen oder graphischen Teil der
Klausurprüfung ......................................... 5,2
für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung) ...... 5,2
für den mündlichen Teil (mit vertiefender
Schwerpunktprüfung) .................................... 10,5
(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ..................... je 5,2) für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender
Schwerpunktprüfung) .................................... 10,5
für den mündlichen Teil (mit Frage der
Fachbereichsarbeit) .................................... 10,5

2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw.
§§ 33 ff SchUG-B):
Vorsitzender ........................................... 4,2
Schriftführer .......................................... 3,2
Prüfer:
Für die Fachbereichsarbeit:
a) für die Betreuung je Prüfer unabhängig von
der Zahl der Fachbereichsarbeiten ................. 53,2
b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis
höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer
(bei mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe
zu teilen) ........................................ 70,9
c) für die Korrektur und Beurteilung (bei
mehreren Prüfern ist diese Prüfungstaxe zu
teilen) ........................................... 12,6
Prüfer:
Für die pflichtige Vorprüfung:
für den mündlichen Teil ........................... 5,2
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil .................................. 9,4
3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
a) Hauptprüfung:
Vorsitzender ...................................... 6,2
Schulleiter ....................................... 6,2
Prüfer:
für den schriftlichen Teil ........................ 9,4
für den praktischen oder graphischen Teil der
Klausurprüfung .................................... 6,3
für den mündlichen Teil (ohne
Schwerpunktprüfung) ............................... 6,3
für den mündlichen Teil (mit vertiefender
Schwerpunktprüfung) ............................... 10,5
(sofern zwei Prüfer beteiligt sind ................ je 5,2)
Schriftführer in der Funktion des
Klassenvorstandes ................................. 6,3
b) Vorprüfungen:
Vorsitzender ...................................... 4,2
Schriftführer ..................................... 3,2
Prüfer:
für den mündlichen Teil ........................... 5,2
für den schriftlichen, graphischen oder
praktischen Teil .................................. 9,4
c) Zulassungsprüfungen:
Vorsitzender ...................................... 1,6
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1
für den schriftlichen Teil ........................ 4,2
Schriftführer in der Funktion des
Klassenvorstandes ................................. 1,6
4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):
Vorsitzender ...................................... 1,6
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 3,1
für den schriftlichen Teil ........................ 4,2
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6
5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§§ 6 ff, § 26
Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 2 und 3 SchUG
bzw. § 5 Abs. 3, §§ 8 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):
Vorsitzender ...................................... 1,0
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1
für den schriftlichen Teil ........................ 3,1
6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer
Zeugnisse (§ 73 SchUG):
wie Z 4
7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der
Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-B):
wie Z 1
8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und
Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für
Berufstätige:
Prüfer:
für die mündliche Prüfung ......................... 2,1
für die schriftliche, graphische oder praktische
Prüfung ........................................... 3,1
9. Kommissionelle Prüfung (§ 70 Abs. 3 SchUG), Kolloquien an
Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-B):
Vorsitzender ...................................... 2,1
Prüfer:
für den mündlichen oder praktischen Teil .......... 2,1
für den schriftlichen Teil ........................ 3,1
fachkundiger Beisitzer als Schriftführer .......... 1,6

Fortsetzung folgt.


MfG Martin Weissenboeck

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