Liebe Kolleginnen, es ist viel was da speedy + doch planmäßig über uns ausgeschüttet wird. Die wohlbegründete Ablehnung dieses Gesetzesvorhabens ist eins, gewerkschaftliche Kampfmaßnahmen, wenn das Einflussnehmen auf die Gesetzeswerdung im Parlament nichts Wesentliches verändert, ein anderes. Was seit dem letzten Zentralvorstand klar sein
dürfte: Gewerkschaftlicher Widerstand ist angesagt, die zeiten des lapidaren "Wir haben nicht zugestimmt!" sind vorbei, "nicht zustimmen" ist keine gewerkschaftliche Maßnahme mehr + auch nie eine gewesen, meint Reinhart Sellner

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GÖD-Stellungnahme, 5.6.02:
Deregulierungsgesetz 2002 wird von der GÖD abgelehnt


Die Verhandlungen auf Beamtenebene bezüglich Deregulierungsgesetz brachten nicht die geforderten Ergebnisse, weshalb der Gesetzesentwurf ohne Zustimmung der GÖD am 5. Juni 2002 als Ministerratsmaterial vorgelegt wurde. Es ist vorgesehen, diese Vorlage am 11. Juni 2002 zu beschließen.

Die wesentlichen Gründe für die Ablehnung seitens der GÖD sind: · Verwaltungsakademie des Bundes Die Auflösung der VAB als eigenständige Organisationseinheit wird
abgelehnt:
1. Die VAB wurde im Leistungsbericht der österreichischen Bundesverwaltung (Herausgeber BMöLS, Oktober 2001) als im internationalen Vergleich beste Ausbildungseinrichtung für öffentlich Bedienstete dargestellt. Vor allem die Effizienzkennzahlen konnten von keinem anderen verglichenen Institut erreicht werden. Diese Organisation jetzt aufzulösen (warum ?) ist absolut nicht nachvollziehbar. 2. Der Paradigmenwechsel von einem (subjektiven) Ausbildungsrecht zu einer (ausschließlich dienstgeberseitigen) Ausbildungsanordnung wird abgelehnt, da durch die Ausbildung Karrieren wesentlich mitbestimmt werden. 3. Querschnittsmaterien sollten weiterhin als gemeinsame Klammer für den Bundesdienst auf einem einheitlichen Standard angeboten werden. Dadurch soll die Mobilität im Bundesdienst aufrecht erhalten und eine gemeinsame Identität erreicht werden. Durch die Delegation der Grundausbildungen auf die Ressortebene fällt diese gemeinsame Klammer weg. 4. Dass die Ressortwünsche in die Grundausbildung zu wenig Eingang gefunden haben stimmt insofern nicht, als die VAB engen Kontakt zu den Ressorts hielt und es die Kompetenz der Sektion II des BMöLS gewesen wäre, die Grundausbildungsverordnungen entsprechend zu ändern. · Nebenbeschäftigung die Änderung der bisherigen Bestimmung (lediglich meldungspflichtig) hin zur Genehmigungspflicht bedeutet einen unnötigen und zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Außerdem kann dadurch der Dienstgeber durch Nichtbehandlung des Antrages die Nebenbeschäftigung verhindern. Befristung auf fünf Jahre bedeutet ebenfalls zusätzlichen bürokratischen Aufwand. · Nebentätigkeit die Änderung dieser Bestimmung bedeutet eine wesentliche Verschlechterung für qualifizierte Nebentätigkeiten (Vorträge, Kommissionen, Prüfungen, etc.), wenn diese während der Dienstzeit verrichtet werden. Die Vorbereitungszeit (meist in der Freizeit) findet keine Berücksichtigung mehr. · Entfall der Nachsicht Bei der Streichung der Nachsichtsmöglichkeit bei Nichterfüllung der
Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen handelt es sich um keine Deregulierung, sondern um eine klare Einschränkung der Möglichkeit, in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen zu werden (obere Altersgrenze, Studium, beides auch bei Ernennungen im Verlauf der Karriere).

Die GÖD wird im Rahmen des parlamentarischen Behandlungsprozesses versuchen, vor allem diese nachteiligen Regelungen zu verhindern.
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