DER STANDARD
Dienstag, 3. September 2002, Seite 8
Heikle Bewertung einer Notwehr mit Todesfolge
Erschossener Räuber war laut Polizei "psychisch krank"
Michael Simoner
Wien - Die Wiener Staatsanwaltschaft überprüft seit Montag, ob fünf Polizisten gegen einen mit zwei Glasflaschen bewaffneten Räuber und Randalierer derart in Notwehr geraten können, dass ihnen nichts übrig bleibt, als den Widersacher zu erschießen. Der tödliche Vorfall hat sich, wie berichtet, vergangenen Samstag Ecke Stubenbastei/ Zedlitzgasse in der Wiener Innenstadt ereignet. "Als Erstes werden alle Zeugen einvernommen", sagte Montag Otto Schneider von der Staatsanwaltschaft. Der Todesschütze, ein 30-jähriger Sicherheitswachebeamter, und seine Kollegen rechtfertigten sich damit, dass der Randalierer, der zuvor ein Kindermodengeschäft überfallen und die Verkäuferin niedergeschlagen hatte, äußerst aggressiv gewesen sei. Nicht zu bändigen, weder durch den Einsatz von Pfefferspray noch durch die Abgabe eines Warnschusses. Die tödlichen Schüsse seien gefallen, als der Widersacher auf einen Beamten mit einer Flasche losgegangen sei - Notwehr. Lange Vormerkliste
Die Identifizierung des Erschossenen stützt die Angaben der Polizisten: Der 28-jährige Binali I. hatte eine lange Liste an Vormerkungen wegen Aggressionsdelikten. Der türkische Staatsbürger lebte seit einigen Jahren in Wien-Simmering. "Er war offenbar psychisch krank", hieß es im Wiener Sicherheitsbüro. Neben der Staatsanwaltschaft ermittelt auch das polizeiinterne Büro für besondere Ermittlungen. Vorerst wurden die fünf Beamten nicht suspendiert. Entscheidend ist nicht nur, ob die Beamten in Notwehr handelten, sondern auch, ob zuvor allen anderen "gelinderen Mittel" ausgeschöpft waren. Laut Waffengebrauchsgesetz der Exekutive dürfen Waffen - lebensgefährdend - nur eingesetzt werden: im "Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen", zur "Unterdrückung eines Aufstandes" sowie zur "Erzwingung einer Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer Person" (oder eines gefährlichen Geisteskranken). Als Waffen gelten Gummiknüppel, Tränengas, Pfefferspray, Wasserwerfer und Schusswaffen. Der Einsatz all dieser Gerätschaften ist nur zulässig, wenn dem Beamten kein "gelinderes Mittel", wie zum Beispiel "Körperkraft", mehr zur Verfügung steht. Weiters ist festgelegt, dass der Waffengebrauch "deutlich wahrnehmbar anzudrohen" ist. Und: "Der lebensgefährliche Waffengebrauch ist nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden."
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