Wenn der Bund den einzelnen Landesschulräten Werteinheitenkontingente zuteilt und diese wiederum den einzelnen Schulen (was bei den meisten Bundesschulen der Fall sein dürfte), dann werden die Teilungsziffern im SGA festgelegt (die betreffende Gesetzesstelle aus dem SchOG habe ich unten angehängt). Damit hat sich der Gesetztgeber von der Teilungspflicht (und zwar mit Zweidrittelmehrheit) entbunden und die Schule kann im Rahmen des zugeteilten Kontingentes jede gewünschte Teilung durchführen.
Mit anderen Worten:
Die Konflikte, die sich aus der politisch gewollten Mangelverwaltung unweigerlich ergeben, werden in den einzelnen Konferenzzimmern unter den einzelnen Fachgruppen ausgetragen.
MkG Eugen Drexel,
Unabhängige BildungsGewerkschaft, Dornbirn
e-Mail: eugen.drexel@aon.at Tel: (+43) 05572/34334
Sonnengasse 20c, 6850 Dornbirn
SchOG § 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,
a) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer
Pflichtgegenstand zu führen ist,
b) bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder
eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten
welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher
Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden
Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,
c) bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht
abzuhalten ist,
d) unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände
in Schülergruppen zu teilen sind,
e) unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die
Leistungsgruppen zu führen sind und
f) bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten
Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind. Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.
(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von
Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).
(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.
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