Meinen Beitrag hatte ich aus dem Gedächtnis verfaßt; beim Nachsuchen im Internet konnte ich mich davon überzeugen, daß Kollege Friedl Recht hat, was Österreich betrifft. Hier brauchen Jäger zusätzlich einen Waffenpaß für eine Faustfeuerwaffe.
Der von mir geschilderte Sachverhalt (= Jagdprüfung beinhaltet auch
Faustfeuerwaffen) trifft vielmehr auf Deutschland (und die Schweiz) zu. Drei Zitate dazu:
1. Zitat: "Die Neufassung des Bundesjagdgesetzes gestattet in bestimmten Situationen (z. B. bei der Bau- und Fallenjagd und beim Fangschuß auf krankes, angeschweißtes oder angefahrenes Wild) den Gebrauch einer Pistole oder eines Revolvers. Bedingung: die Mündungsenergie muß 200 Joule betragen (außer bei der Bau- und Fallenjagd). Diese Voraussetzung erfüllen Pistolen z.B. im Kaliber 9mm Para oder Revolver Kal. 38 Spezial. Für Jagdscheininhaber, die bereits zwei Faustfeuerwaffen besitzen, diese jedoch nicht diegeforderte Wirkung haben, besteht durchaus die Möglichkeit, aus diesem Grunde eine weitere Waffe im richtigen Kaliber zu beantragen."
2. Zitat: "Die Prüfung gliedert sich in:
1.Die Schießprüfung
Beim Flintenschießen sind 15 Rollhasen zu beschießen. Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn mindestens 8 Rollhasen getroffen sind.
Beim Büchsenschießen sind abzugeben:
- 4 Kugelschüsse auf den Rehbock, stehend angestrichen, Entfernung 100 m
- 3 Kugelschüsse auf den stehenden Überläufer, sitzend aufgelegt, Entfernung 100m
- 3 Kugelschüsse auf den flüchtigen Überläufer, stehend freihändig, Entfernung 60m Die Bedingungen gelten als erfüllt, wenn insgesamt mindestens 60 Ringe erreicht sind.
Beim Schießen mit der Faustfeuerwaffe sind 6 Schüsse auf eine 10-Präzisionsringscheibe stehend freihändig auf 25m abzugeben. Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Scheibe innerhalb der Ringe zweimal getroffen wird. Die Disziplin ist stehend, mit freiem Schießarm, einhändig und mit freiem Handgelenk auszuführen."
3. Zitat: "Bei der Nachsuche auf angeschweißtes Schwarzwild ist zur eigenen Sicherheit und für den Fangschuß eine großkalibrige Faustfeuerwaffe mitzuführen. Wird mit dem Schweißhund nachgesucht, nehmen erfahrene Schweißhundeführer häufig einen mutigen und scharfen Terrier mit, um den wertvollen Schweißhund vor eventuellen Sauschlägen zu schützen."
Für Österreich gilt allerdings Folgendes:
"Das Forstschutzorgan als öffentliche Wache
§ 111. (1) Das Forstschutzorgan hat die durch § 112 eingeräumten Rechte einer öffentlichen Wache und ist befugt, in Ausübung seines Dienstes, unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, eine Faustfeuerwaffe zu führen."
(Wobei ich gestehe, daß ich nicht weiß, was ein "Forstschutzorgan" ist und tut, und gegen wen oder was diese Faustfeuerwaffe gerichtet ist.)
Erich Wallner
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: FranzJosef.Friedl [mailto:FranzJosef.Friedl@htl-kapfenberg.ac.at]
Gesendet: Dienstag, 17. Dezember 2002 12:29
An: Erich Wallner
Cc: Lehrerforum@ccc.at
Betreff: Re: von wegen Sonntagsreden - auf zu Taten!
Lieber Kollege Wallner!
Sie sind leider falsch informiert, die erfolgreich abgelegte Jagdprüfung berechtig nur zum Führen einer für die Jagd zugelassenen Langwaffe im Revier. Um eine Faustfeuerwaffe zu führen braucht der Jäger einen Waffenpass, eine Waffenbesitzkarte reicht nicht. Um einen Waffenpass zu bekommen ist ein ist ein Bedarfsnachweis notwendig. Im Falle des Jägers ist das die Bestätigung der Landesjägerschaft, dass die Faustfeuerwaffe für die Jagd notwendig ist. Meines Wissens nach sehr schwer zu bekommen, weil bei den meisten Jägern eine Faustfeuerwaffe keinen Stellwert hat. Auch ich bin Waidmann und würde meine Manneszier nicht am Gürtel in einem Hohlster suchen sondern dort, wo es die Natur vorgesehen hat und es die Frau eines Waidmannes auch vorzufinden wünscht. Eines würde mich noch freuen, wenn schon das Thema Jäger Eingang in das Lehreforum gefunden hat, dass sich die Schreiber der Artikel objektiv mit der Materie auseinandersetzen und nicht polemisch.
mfg Franz-Josef Friedl
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