Zur Erinnerung: Anfangs der Weihnachtsferien habe ich einen Quiz
gepostet:


"Stellen Sie sich vor, Sie sind ein/e LehrerIn an einer Höheren Schule und Gewerkschaftsmitglied.
Es entwickelt sich ein dienstliches Problem mit Ihrem Direktor / Ihrer Direktorin, bei dem Sie des gewerkschaftlichen Beistandes bedürfen.

Frage: Bekommen Sie diese gewerkschaftliche Unterstützung?

Sie haben drei Antworten zur Auswahl:

a) Ja

b) Nein

c) Nicht immer"



Die richtige Antwort lautet: c)

Die Begründung dafür steht auf Seite 29 in der Dezembernummer der "GÖD". Den vollen Wortlaut dieses Artikels poste ich separat unter "GÖD -
Ferienquiz: Auflösung (2)"

Ich weiß von etlichen KollegInnen meines Lehrkörpers, daß sie zwar mit den "Leistungen" der GÖD in den letzten Jahren unzufrieden sind, jedoch aus einem einzigen Grund dabei bleiben: dem in Aussicht gestellten Rechtsschutz.

Daß das Vertrauen auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz aber auch eine Schimäre sein kann, illustriert der o.a. Artikel: Da hat eine HAK-Professorin offenbar Troubles mit ihrem/r DirektorIn. Aus dem Satz "Die beiden Vertretungsansuchen betrafen die Überwachung des persönlich an die Beschwerdeführerin adressierten Postlaufes und die Verweigerung der Herausgabe angefertigter Kopien durch die Direktion der Schule" möge der/die geneigte LeserIn seine/ihre eigenen Schlüsse ziehen.

Da es seit neun Monaten keinen DA an ihrer Schule mehr gab (er war im Dezember 2000 zurückgetreten), wandte sich die Kollegin vertrauensvoll (erstmals im September 2001) an den Fachausschuss. Aber leider, leider: "Mangels Zuständigkeit konnte aber die diesbezügliche Geschäftsführung des Fachausschusses das Gesetz nicht verletzen."

Und warum war der Fachausschuss nicht zuständig? - Es hatte keine Dienststellenversammlung gegeben, welche gemäß § 23 Abs. 3 PVG die Zuständigkeit auf den Fachausschuss übertragen hätte.

Was auf den ersten Blick wie juristische Haarspalterei aussieht, ist auf den zweiten Blick ein Skandal - und deshalb greife ich diesen Fall hier im LF auf.

Es geht nämlich nicht nur um den Einzelfall der HAK-Professorin, sondern um die Geisteshaltung, die der angeführten Gesetzesstelle innewohnt. Die Sache läuft darauf hinaus, daß DIE GEWERKSCHAFT EINEN FEHLER EINES (ODER
MEHRERER) IHRER EIGENEN FUNKTIONÄRE ALS VORWAND DAFÜR BENUTZT, UM SICH AUS DER VERANTWORTUNG GEGENÜBER IHREN MITGLIEDERN ZU STEHLEN: Offenbar hatte kein/e GewerkschafsvertreterIn an der betreffenden HAK den § 23 Abs. 3 PVG gekannt (demzufolge eine Dienststellenversammlung hätte einberufen werden müssen), und diese Unwissenheit / Unfähigkeit führte dazu, daß die Kollegin ihren Vertretungsanspruch verlor.

Zwar hat die Gewerkschaft das PVG nicht selber beschlossen, wir wissen aber alle, wieviele Gewerkschafter im Parlament sitzen, und wer daher den Entwurf dafür geliefert haben muß. - Aber selbst, wenn es nicht so gewesen ist, so hätte es auf jeden Fall Aufgabe der Gewerkschaft sein müssen, umgehend auf eine Novellierung dieses Paragrafen zu drängen - dahingehend, daß beim Rücktritt eines DA der Fachausschuss AUTOMATISCH die Vertretungskompetenz bekommt, damit die betroffenen KollegInnen nicht in der Luft hängen.

Der Satz: "Mangels Zuständigkeit konnte aber die diesbezügliche Geschäftsführung des Fachausschusses das Gesetz nicht verletzen" läuft auf eine Verhöhnung der Antragstellerin hinaus: Wenn der ÖAMTC /ARBÖ im Kleingedruckten einen Passus hätte, wonach an Sonntagen keine Pannenhilfe geleistet wird, dann würde sich jedes Mitglied gefrotzelt vorkommen - bei der Gewerkschaft stört so etwas aber offenbar niemanden.


Kollege Digruber schrieb am 26. Dezember in seiner Antwort auf den Quiz: " ... wenn dem Bediensteten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder einer dienstrechtlichen Geschichte vonseiten des Direktors etwas
passiert: Dann wird die GÖD sehr wohl einschreiten und auch den Bediensteten entsprechend vertreten."

Ich vermute, er ist nicht der Einzige, der sich solche Illusionen macht.

Erich Wallner


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