Abgetippt aus "GÖD Dezember 2002", Seite 29:

NICHT ALLTÄGLICHER FALL

News aus der PVAK. Die Beschwerde einer Lehrerin musste abgelehnt werden.
Von Dr. Günther Marek

Mit einem nicht alltäglichen Fall befasste sich jüngst die Personalvertretungs-Aufsichtskommission. Der Beschwerde lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Die Beschwerde

Die Beschwerdeführerin ist Professorin an einer Bundeshandelsakademie und erachtete sich durch die Nichtbehandlung ihrer an den Fachausschuss gerichteten Vertretungsansuchen in ihrem Recht auf Vertretung durch den Fachausschuss gegenüber dem Schulleiter als beschwert.
Im Dezember 2000 traten sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenausschusses an dieser Schule zurück. Seither bestehe an der Schule mangels Bereitschaft, für den Dienststellenausschuss (DA) zu kandidieren, kein DA mehr. Nach Beendigung der Tätigkeit des DA habe auch keine Dienststellenversammlung mehr stattgefunden, die die Zuständigkeit des DA auf den Fachausschuss hätte übertragen können.
Aufgrund der Auflösung des Dienststellenausschusses ist die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass in diesem Fall die Zuständigkeit des DA auf den Fachausschuss übergeht, und hat zwei Vertretungsansuchen vom September und Dezember 2001 an den Fachausschuss gerichtet. Die beiden Vertretungsansuchen betrafen die Überwachung des persönlich an die Beschwerdeführerin adressierten Postlaufes und die Verweigerung der Herausgabe angefertigter Kopien durch die Direktion der Schule.
Der Beschwerde wurde mit folgender Begründung keine Folge
gegeben:
Nach § 23 Abs. 3 PVG führt der DA nach seinem Rücktritt die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen DA weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, dass die Zuständigkeit des Dienststellenausschusses auf den Fachausschuss übergeht.

Die Entscheidung

Wie in der Verhandlung vor der Kommission übereinstimmend angegeben wurde, haben die Mitglieder und die Ersatzmitglieder ihren Rücktritt bzw. Verzicht auf die Personalvertretungsfunktion erklärt und wurde in der Schule auch von der Möglichkeit, mit Beschluss der Dienststellenversammlung die Zuständigkeiten des DA auf den Fachausschuss zu übertragen, kein Gebrauch gemacht. Damit war aber der Fachausschuss auch nicht für die Behandlung der beiden Vertretungsansuchen der Beschwerdeführerin zuständig. Mangels Zuständigkeit konnte aber die diesbezügliche Geschäftsführung des Fachausschusses das Gesetz nicht verletzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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