Sg. Koll. Wallner!

Ich vermute wie Koll. Digruber, dass Sie nicht im Stande sind zwischen PV/DA und GBA zu unterscheiden. Sie sollten sich für die kommenden Quiz(Witz)-Einlagen mit den Kompetenzen der veschiedenen Organe auseinandersetzen. Am Rande: auch in einem Rechtsstaat bekommt nicht jeder das Recht, das er persönlich als Recht ansieht.

Hans Adam



----- Original Message -----
From: "Erich Wallner"
To: "'Lehrerforum'"
Sent: Monday, January 06, 2003 8:38 AM
Subject: LF: GÖD - Ferienquiz - Auflösung (2)


> Abgetippt aus "GÖD Dezember 2002", Seite 29:
>
> NICHT ALLTÄGLICHER FALL
>
> News aus der PVAK. Die Beschwerde einer Lehrerin musste abgelehnt
> werden. Von Dr. Günther Marek
>
> Mit einem nicht alltäglichen Fall befasste sich jüngst die
> Personalvertretungs-Aufsichtskommission. Der Beschwerde lag folgender
> Sachverhalt zugrunde.
>
> Die Beschwerde
>
> Die Beschwerdeführerin ist Professorin an einer Bundeshandelsakademie
> und erachtete sich durch die Nichtbehandlung ihrer an den
> Fachausschuss gerichteten Vertretungsansuchen in ihrem Recht auf
> Vertretung durch den Fachausschuss gegenüber dem Schulleiter als
> beschwert. Im Dezember 2000 traten sämtliche Mitglieder und
> Ersatzmitglieder des Dienststellenausschusses an dieser Schule zurück.
> Seither bestehe an der Schule mangels Bereitschaft, für den
> Dienststellenausschuss (DA) zu kandidieren, kein DA mehr. Nach
> Beendigung der Tätigkeit des DA habe auch keine
> Dienststellenversammlung mehr stattgefunden, die die Zuständigkeit des
> DA auf den Fachausschuss hätte übertragen können. Aufgrund der
> Auflösung des Dienststellenausschusses ist die Beschwerdeführerin
> davon ausgegangen, dass in diesem Fall die Zuständigkeit des DA auf
> den Fachausschuss übergeht, und hat zwei Vertretungsansuchen vom
> September und Dezember 2001 an den Fachausschuss gerichtet. Die beiden
> Vertretungsansuchen betrafen die Überwachung des persönlich an die
> Beschwerdeführerin adressierten Postlaufes und die Verweigerung der
> Herausgabe angefertigter Kopien durch die Direktion der Schule.
> Der Beschwerde wurde mit folgender Begründung keine Folge
> gegeben:
> Nach § 23 Abs. 3 PVG führt der DA nach seinem Rücktritt die Geschäfte
> bis zum Zusammentritt des neuen DA weiter, es sei denn, die
> Dienststellenversammlung beschließt, dass die Zuständigkeit des
> Dienststellenausschusses auf den Fachausschuss übergeht.
>
> Die Entscheidung
>
> Wie in der Verhandlung vor der Kommission übereinstimmend angegeben
> wurde, haben die Mitglieder und die Ersatzmitglieder ihren Rücktritt
> bzw. Verzicht auf die Personalvertretungsfunktion erklärt und wurde in
> der Schule auch von der Möglichkeit, mit Beschluss der
> Dienststellenversammlung die Zuständigkeiten des DA auf den
> Fachausschuss zu übertragen, kein Gebrauch gemacht. Damit war aber der
> Fachausschuss auch nicht für die Behandlung der beiden
> Vertretungsansuchen der Beschwerdeführerin zuständig. Mangels
> Zuständigkeit konnte aber die diesbezügliche Geschäftsführung des
> Fachausschusses das Gesetz nicht verletzen. Es war daher spruchgemäß
> zu entscheiden.
>
> --
> Diese Liste wird vom Personal Computer Club (http://www.pcc.ac)
> betrieben. Um sich aus der Liste austragen zu lassen, senden Sie ein
e-mail
> an majordomo@ccc.at mit dem Befehl "unsubscribe lehrerforum" im
> Nachrichtentext.
>

--
Diese Liste wird vom Personal Computer Club (http://www.pcc.ac) betrieben. Um sich aus der Liste austragen zu lassen, senden Sie ein e-mail an majordomo@ccc.at mit dem Befehl "unsubscribe lehrerforum" im Nachrichtentext.