Ex-GÖD-Funktionär Robert Lorenz verurteilt
Eine Information der Unabhängigen Bildungsgewerkschaft

Heute, am 9. Jänner 2003, hat das Bezirksgericht Feldkirch den AHS-Lehrer und ehemaligen Funktionär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GöD) Robert Lorenz wegen Verstoßes gegen §51 Datenschutzgesetz (Datenverwendung in
Gewinn- und Schädigungsabsicht, siehe Anmerkung) in Abwesenheit zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagsätzen à 30 Euro verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zu Jahresbeginn 2002 hatte Lorenz im "Lehrerforum", einer österreichweiten Mailinglist von Lehrerinnen und Lehrern, unter dem Decknamen Marion Brändle mehrfach und teilweise falsch oder verfälschend aus Protokollen der Unabhängigen Bildungsgewerkschaft zitiert. Dies geschah offensichtlich in der Absicht, die Unabhängige Bildungsgewerkschaft zu diffamieren und ihre VertreterInnen in ein (grün-)politisches Eck zu drängen.

Die Staatsanwaltschaft hatte im Frühjahr 2002 auf Grund einer Sachverhaltsdarstellung der Obfrau der Unabhängigen Bildungsgewerkschaft, Elisabeth Lechner, zu ermitteln begonnen und war im Juli des Vorjahres zum Schluss gekommen, dass die Quelle, von der aus die fraglichen Nachrichten ins "Lehrerforum" eingespeist wurden, der private PC des Mag. Robert Lorenz gewesen sein musste. Dieser bestritt dies anlässlich seiner Einvernahme.

Lorenz war Funktionär der Fraktion christlicher Gewerkschafter in der Vorarlberger Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Kassier der Landessektion AHS und zuvor Vorsitzender des Vorarlberger Arbeiter- und Angestelltenbundes der ÖVP. Im Mai 2002 legte er seine Funktionen in der Gewerkschaftssektion AHS zurück.

Für die Unabhängige Bildungsgewerkschaft
Elisabeth Lechner und Ekkehard Muther

Anmerkung
Datenschutzgesetz 2000, § 51.
Datenverwendung in Gewinn- und Schädigungsabsicht
(1) Wer in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

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