S.g. Koll. Kunze!
Dieses Vorgehen ist in keiner Weise gedeckt. §20(2) des SchUG sagt dazu
folgendes: "Wenn sich bei längerem Fernbleiben eines Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach §18 Abs.1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung)."
§20(3) sagt weiter: "Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschuldenso viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs.
2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat ein Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung
zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen." Für den praktischen Unterricht, z.B Werkstätte in einer HTL gelten eigene Bestimmungen. diese sind in Abs. 4 des Par. 20 SchUG zusammengefaßt. Dort gibt es die Begrenzung bei den Fehlstunden auf das Achtfache der stundenplanmäßig wöchentlich vorgesehenen Stundenanzahl. Eine Überschreitung führt aber auch dort nicht automatisch zum Sitzenbleiben, es sind auch hier Regelungen vorgesehen. mfg G. Schlatte HTL Klagenfurt-Mössingerstrasse
> Helmut Handler-Kunze wrote:
>
> Vielleicht kann mir jemand Auskunft über die rechtlichen Grundlagen
> geben:
>
> An einer mir bekannten HTL wird den Schülern erklärt: Wer 20% der
> Stunden eines Faches fehlt ( Grund egal!!!), wird nicht beurteilt.
> Folge: Prüfung über den Jahrresstoff usw.
>
> Da das bei Krankheit oft alle Fächer sind, erzwingt dies eine
> Wiederholung der Schulstufe!!
>
> Ist dieses Vorgehen gesetzlich gedeckt?????
>
> H. Handler-Kunze
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