----- Original Message -----
From: Marlene Heinzelmaier
To: lehrerforum@ccc.at
>In unserem fraktionellen INFO - Blatt (November 2002) habe ich über die
>Aufgaben des SGA geschrieben. Dieses INFO können Sie von mir erhalten
>oder oneline über unsere Homepage www.bsa.at/bmhs
Ich hoffe, dass ich kein Copyright verletze, wenn ich diese pdf-Datei (das koennen nicht alle lesen) hier als Text zur Verfuegung stelle. MfG Josef Gary Fuchsbauer
Der Schulgemeinschaftsausschuss
Marlene Heinzelmaier
Mit zunehmenden Maße, vor allem durch die Autonomie, kommt den Entscheidungen des Schulgemeinschaftsausschusses (SGA) immer mehr Bedeutung zu. Die Aufgaben des SGA sind im § 64 SchUG (Schulunterrichtsgesetz) geregelt. (Kommentierte Fassung in "Das Österreichische Schulrecht" Jonak-Kövesi, 8. Auflage) Dem SGA gehören jeweils 3 Elternvertreter, 3 Schülervertreter und 3 Lehrervertreter an. Zur Wahl der SGA-Lehrervertreter: Gewählt werden 6 Lehrervertreter: 3 Mitglieder für den SGA und 3 Stellvertreter. Die Lehrervertreter sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. In der Regel ist dies ein Schuljahr. Die Schulkonferenz kann jedoch beschließen, dass die Wahl der Vertreter für die Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Der Schulleiter kann nicht gewählt werden, ist jedoch wahlberechtigt. Die Wahl ist geheim. Gewählt sind jene Kandidaten, welche die höchste, zweit- und dritthöchste Zahl an Wahlpunkten erhalten haben. Stellvertreter sind jene mit der viert, fünftund sechsthöchsten Zahl an Wahlpunkten. Daraus ist abzuleiten, dass auf jedem Stimmzettel 6 Kandidaten mit Wahlpunkten zu beteilen sind. Wenn nun die Wahl bzw. die Vorschläge für die Lehrervertreter im SGA anstehen, so ist verschiedenes zu hinterfragen: · Waren Sie über die Tagesordnung der SGA-Sitzungen informiert? · Wie kamen die SGA-Lehrervertreter zu ihren Entscheidungen? · War die Verbindung SGA-Personalvertretung gegeben? · Waren Sie über die Entscheidungen des SGA informiert? Das Abstimmungsverhalten hat sich an der Meinung der Mehrheit der Kolleg/innen zu orientieren. Die Meinungsbildung kann z.B. in einer Konferenz oder bei einer Dienststellenversammlung erfolgen. Die Vertreter im SGA haben zwar ein freies Mandat - wie alle gewählten Vertreter sind sie ihren Wählern jedoch Rechenschaft schuldig! Und diese Verbindlichkeit kann von den Lehrer/innen bei der nächsten SGA-Wahl zur Kenntnis gebracht werden. Im SchUG § 64 Abs. 2 sind jene Punkte aufgelistet, über die der SGA zu entscheiden hat.
U.a.: über a) mehrtägige Schulveranstaltungen
c) dieDurchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
k) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
l) schulautonomeSchulzeitregelungen
In bestimmten Fällen, u.a. bei den Punkten j, k und l, sind bei der Abstimmung die Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Angelegenheiten die mit Kosten verbunden sind, kann der SGA nur entscheiden, wenn die entsprechende budgetmäßige Bedeckung gegeben ist. Eine Entscheidung, die mit dienstrechtlichen Anordnungen verbunden ist, kann nur dann wirksam werden, wenn auch die erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen gesetzt werden. Sofern eine Entscheidung des SGA in die Dienstleistung der Lehrer eingreift, ist die Befassung des Dienststellenausschusses erforderlich! (Bestimmung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) Deshalb ist die Verbindung SGA-Personalvertretung auch von größter Wichtigkeit. Da die Anzahl der schulautonomen Entscheidungen immer größer wird, kommt den Entscheidungen des SGA immer mehr Bedeutung zu. Deshalb sollten Sie bei der Wahl Ihrer Vertreter/ innen in den SGA auch die Wichtigkeit dieser Wahl nicht unterschätzen.
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