Der amtierende Kärntner Landesschulratspäsident hat am 4. April eine Klarstellung zu Fragen der Dienststellenversammlungen am 9. April an alle AHS-DirektorInnen gesandt.
In diesem Schreiben weist er die Direktoren (und die eine Direktorin) v.
a. darauf hin, dass
* eine Teilnahme von Eltern und SchülerInnen an den DV's rechtlich
nicht möglich ist,
* die DV's möglichst in der unterrichtsfreien Zeit abzuhalten sind
* dass ein eingeschränkter Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten ist
und dass
* die DirektorInnen die Einhaltung dieser Vorschriften per Weisung
durchsetzen sollen.
Vorher hat der Kärntner AHS-Fachausschuss mit Schreiben vom 2. April die
Durchführung von dreistündigen Dienststellenversammlungen gemeinsam mit
den Schulpartnern angeregt.
Eine Frage an rechtskundige Personen im Lehrerforum: Kann man Eltern und
SchülkerInnen nicht als Vertreter von Berufsvereinigungen ansehen???
Gemäß § 6, Abs. 6 des Personalvertretungsgesetzes können nämlich nur
"Vertreter der Berufsvereinigungen" und "Vertreter der Verwaltung" zur
Teilnahme an einer Dienststellenversammlung geladen werden.
Das gemeinsame Auftreten von Eltern, LehrerInnen und SchülerInnen ist
sicher der erfolgstreichste Weg gegen die das österreichische
Bildungswesen schädigenden Stundenkürzungen. Der FPÖ-nahe Kärntner
Landesschulratspräsident möchte diesen Weg scheinbar verhindern.
Herwig Burian
Im Anhang der vollständige Text der Klarstellung:
Aufgrund verschienener Anfragen sind für die von der Personalvertretung
für 9. April 2003 geplanten Dienststellenversammlungen gem. den
einschlägigen Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes und des
Schulrechts folgendes klar zu stellen:
• Dienststellenversammlungen sind unter „tunlichst ohne Störung des
Dienstbetriebes“ durchzuführen, d. h. mit möglichst in der
unterrichtsfreien Zeit oder mit geringem Entfall an Unterrichtsstunden
für die Schülerinnen und Schüler
• Dienststellenversammlungen sind nicht öffentlich, der
Dienststellenausschuss kann Vertreter der Berufsvereinigungen oder der
Verwaltung als zur Auskunftserteilung einladen. Eltern und Schülerinnen
und Schüler gehören keiner dieser beiden Gruppen an. Eine Teilnahme von
Eltern oder Schülerinnen und Schüler an einer Dienststellenversammlung
ist daher rechtswidrig.
• Für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler besteht eine
Aufsichtspflicht. Das Personalvertretungsrecht enthält die Bestimmung,
dass ein eingeschränkter Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten ist. Bei
einer Verletzung der Aufsichtspflicht sind mögliche Folgen von den dafür
Verantwortlichen zu tragen. Insbesondere wird auf mögliche
Schadenersatzforderungen im Falle von Unfällen und Verletzungen hingewiesen.
• Die Verantwortung für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen
trägt der Schulleiter, eine Mitverantwortung trifft den Vorsitzenden des
Dienststellenausschusses. Wenn nötig hat der Dienststellenleiter mit
Weisung den Dienstbetrieb sicher zu stellen. Eine solche Weisung ist
rechtlich zulässig, wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat (VwGH
18.9.1992, Zl. 91/12/0162)
• Eine Unterrichtsfreigabe für einen ganzen Vormittag oder ähnliches
durch einen Dienstvorgesetzten wäre jedenfalls rechtswidrig.
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