Das ist wohl der etwas absurde Standpunkt des Arbeitgebers, der aber das Streikrecht aushebeln würde. Ein Streik, bei dem einen einE DirektorIn dazu verpflichten kan, die Dienstpflicht auszuüben (Aufsicht über Schüler, Unterricht), wäre wohl kein Streik mehr. 
 
Laut Rechtspositionen etwa des ÖGB, gerade in diesen Tagen via Zeitungen verbreitet, aber auch der GÖD, vorgebracht anlässlich des Streiktages am 6. Mai,  RUHEN bei einem Streik die Pflichten und Rechte, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, ergo verletzt der Streikende nicht die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag.
 
Es liegt rein im Ermessen der Streikenden, festzulegen, wie intensiv der Streik ist, also ob man sich auch weigert, vereinzelte SchülerInnen, die sich am Streiktag in die Schule verirrt haben, zu beaufsichtigen oder nicht.
 
Jedenfalls hat die GÖD-AHS kurz vor dem Streiktag 6. Mai klargestellt, dass die LehrerInnen die SchülerInnen, die an diesem Tag in die Schule kommen, nicht zu beaufsichtigen und wieder nach Hause zu schicken. Die Aufsichtspflicht liegt dann bei den Eltern. 
 
Natürlich darf der Dienstgeber zur Einschüchterung alles Mögliche verbreiten, es liegt aber an der den Streik durchführenden Gewerkschaft oder an den Streikenden, nicht alles zu glauben und nicht gleich wie ängstliche Hühner aufgescheucht herumzuflattern, sondern Gegenstandpunkte zu verbreiten.
 
Robert Sutterlütti 
 
 
----- Original Message -----

From: HYPERLINK "mailto:dan.nat@cable.vol.at"Daniela Natascha van Ast
To: HYPERLINK "mailto:lehrerforum@ccc.at"lehrerforum@ccc.at
Sent: Friday, May 09, 2003 5:15 PM
Subject: LF: Gehrer Weisung


Sorry,
 
dachte, es wäre klar, welches Schreiben ich meine.
Ist ja auch nicht von G persönlich, sondern von einem Hennenhampl.
 
Habe aber erfahren, dass Direktoren das als Weisung zu verstehen haben.
Deshalb meine ich, dass es sehr spannend werden wird, wie sie darauf reagieren.
 
Daniela van Ast
 
 
Wichtige Information zum "Streiktag" an Pflichtschulen
>
>
> Aufgrund zahlreicher Anfragen und Beschwerden von Schülern, Eltern und
> Lehrern wegen der Mitteilungen der Lehrergewerkschaft über "schulfrei"
wegen
> Streiks wird Folgendes mitgeteilt:
>
> Mitteilungen, dass an einem "Streiktag" kein Unterricht stattfindet oder
> sogar, dass die Kinder an diesem Tag die Schule nicht besuchen können oder
> sollen, sind rechtswidrig!
>
> Die Direktorin/der Direktor ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass
> Schülerinnen und Schüler in der Schule beaufsichtigt werden. Sie/er ist
auch
> verantwortlich, dass Lehrerinnen und Lehrer ihrer Dienstpflicht,
Unterricht
> zu erteilen, nachkommen können. Prinzipiell sind Schülerinnen und Schüler
> verpflichtet die Schule zu besuchen. Die Dienstpflicht der Lehrerinnen und
> Lehrer ist es, die Kinder zu unterrichten und zu beaufsichtigen.
>
> "Schulfrei" kann nur die Schulbehörde geben. Weder vom Direktor noch von
der
> Gewerkschaft können für Streikmaßnahmen Unterrichtstage für schulfrei
> erklärt werden.
>
> Besonders beschwert haben sich berufstätige Eltern, welche ihre Kinder in
> die Schule schicken wollen. Alle Direktorinnen und Direktoren werden daher
> nochmals nachdrücklich darauf hingewiesen, dass sie für die ihnen
> anvertrauten Kinder und deren Sicherheit verantwortlich sind.
>
>
> Wien, 9. Mai 2003
> Für die Bundesministerin
> Mag. Oliver Henhapel
>