Klingt wie der Ansatz zu einem Absprung!
40 Jahre Durchrechnung unter bestimmten Bedingungen machbar - das ist eine Zumutung, Herr Neugebauer!

Hervorhebungen durch ****
G.W.


OTS0188 5 II 0695 NOB0001 CI 12.Mai 03

Fritz Neugebauer: "Die Vorschläge der GÖD zur Pensionsreform müssen Berücksichtigung finden."

Aussagen, dass von Sozialpartnern keine Alternativvorschläge zur Pensionsreform gemacht wurden, sind unrichtig!

Wien (OTS) - Immer wieder wird in Diskussionsforen behauptet, dass von den Sozialpartnern die vorliegende Pensionsreform abgelehnt wird, jedoch keine Alternativvorschläge eingebracht wurden. Das ist unrichtig!!!

Die GÖD hat im Rahmen der Begutachtungsphase am 15. April 2003 zum Begutachtungsentwurf Stellung genommen und entsprechende Alternativvorschläge vorgelegt. In den wesentlichen Punkten hat die GÖD u.a. folgende Vorschläge gemacht:

Zwtl.: Anhebung des Pensionsantrittsalter auf 65 Jahre

Grundsätzlich ist für die GÖD die Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 65 vorstellbar. Die Anhebung darf jedoch nicht so abrupt erfolgen, wie derzeit vorgesehen. Vorgeschlagen wird von der GÖD, eine Anhebung des Pensionsantrittsalters ab 2005 in Halbjahresschritten (Erhöhung um 1 Monat pro Halbjahr, so dass 2007 ein Pensionsantrittsalter von 62 erreicht ist, 2028 ergäbe sich mit diesem Modell ein Pensionsantrittsalter von 65 Jahren). Diese moderate Anhebung des Pensionsantrittsalters gibt den Menschen die Möglichkeit, sich auf die neue Situation entsprechend einstellen zu können und nimmt auf den verfassungsrechtlich geforderten Vertrauensschutz Bedacht.

Zwtl.: Erhöhung des Durchrechnungszeitraumes auf 40 Jahre

******* (Anf.)
Eine Erhöhung des Durchrechnungszeitraumes ist unter bestimmten Rahmenbedingungen machbar, wobei die Durchrechnungsspanne auf die Verschiedenheit von Erwerbsbiographien Rücksicht nehmen muss.
*********
Von der GÖD wird daher vorgeschlagen, eine allfällige Anhebung des Durchrechnungszeitraumes erst im Anschluss an die durch die Pensionsreform 1997 erhöhte Durchrechnung vorzunehmen. Die Durchrechnungsspanne muss von ihrem Umfang her den spezifischen Problemen aller Gruppen, insbesondere den Frauen, die durch die Übernahme familiärer Aufgaben kein durchgängiges Erwerbsprofil aufweisen, Rechnung tragen. Gleichzeitig muss eine Besoldungsreform die Lebensverdienstsummenstruktur wesentlich verändern. Für jene Personengruppe, für die ein neues Besoldungsschema nicht mehr greift, müssen wieder Verlustbegrenzungen definiert werden. Schon im Lichte der Pensionsreform 1997 hat die GÖD eine Anhebung der Dienstgeberbeiträge in die Bundespensionskasse sowie die Erweiterung des Adressatenkreises auf alle Vertragsbediensteten und Beamten beschlossen. Weiters sind, entsprechend dem Vorschlag der Pensionsexperten, die Aufwertungsfaktoren zu erhöhen (Inflationsrate plus Wirtschaftswachstum). Das derzeitige System der Nettoanpassung führt bei Durchrechnung zu einer ungerechtfertigten Schmälerung der Bemessungsgrundlage.

Zwtl.: Steigerungsbetrag bzw. Erhöhung der erforderlichen
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit auf 45 Jahre

Diese geplante Maßnahme geht zu Lasten von Personen, die Karenz-, längere Kindererziehungszeiten oder Ausbildungs- bzw. Studienzeiten aufweisen. Die geplante Maßnahme wird in der vorliegenden Form abgelehnt.

Von der GÖD wird daher vorgeschlagen, Kindererziehungszeiten stärker anzurechnen. Im ASVG-Bereich müssen Übergangsregelungen geschaffen werden (z.B. in der Form, dass bisher erworbene Anwartschaften zur Gänze erhalten bleiben). Ebenso müssen im öffentlich-rechtlichen Bereich bessere Übergangsregelungen greifen. Weiters ist die beitragsfreie Anrechnung der (Ausbildungs-) Studienzeit Voraussetzung, um Benachteiligungen von Akademikern oder Berufsgruppen, die eine besonders lange Ausbildung benötigen, zu vermeiden.

Zwtl.: § 236b BDG und § 588 Abs. 7 ASVG (sog. "Hacklerregelung")

Das Wirksamwerden von Abschlägen bei diesen begünstigenden Regelungen für Personen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit wird entschieden abgelehnt.

Von der GÖD wird vorgeschlagen, aus Gerechtigkeitsgründen diese Regelungen mit Abschlagsfreiheit ins Dauerrecht zu übernehmen. Weiters wird in diesem Zusammenhang die Anrechnung des freiwilligen Grundwehrdienstes bzw. von Zeitsoldatenzeiten als beitragsgedeckte Zeit gefordert. Ebenso ist die Anrechnung von Kindererziehungszeiten als beitragsgedeckte Zeit auszuweiten.

Dieser kurze Auszug zeigt, dass von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst neben diesen eine Reihe konstruktiver Vorschläge im Rahmen des Begutachtungsverfahrens eingebracht wurden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Pensionsreform, die einerseits den Generationenvertrag und andererseits den Kaufkrafterhalt im Alter massiv berührt, auch verfassungsrechtlich korrekt angelegt werden muss.

Auch was eine allfällige Harmonisierung der Pensionssysteme betrifft, so kann diese nicht kurzfristig, sondern nur langfristig, unter Bedachtnahme auf verfassungsrechtliche Erfordernisse erfolgen.

******
In diesem Zusammenhang muss auch eine Besoldungsreform dazu führen, dass die Lebensverdienstsummengerechtigkeit gewahrt bleibt. [ wie denn? G.W.] *****

Zwtl.: Was den aktuellen Gesetzesentwurf betrifft, so muss eine
Reform dieser Tragweite und dieser Größenordnung


1. die Einhaltung eines umfassenden Vertrauensschutzes beinhalten,
damit die Akzeptanz des Systems (gesetzliche Finanzierung der
Alterssicherung mit stabiler budgetärer Beteiligung - bezogen
auf das BIP) und damit der Generationenvertrag erhalten bleibt, 2. den Erhalt der Kaufkraft im Alter als prioritäres Ziel haben,
wobei Perspektiven für die jüngere Generation erkennbar sein
müssen und
3. von der Ausgestaltung her so angelegt sein, dass Frauen nicht
benachteiligt werden und die Übernahme familiärer Aufgaben
wesentlich stärker berücksichtigt wird.
~

"Eine Pensionsreform wird nur dann von den Menschen auf breiter Basis akzeptiert werden, wenn sie eine sozial gerechte Reform wird", erklärt GÖD-Vorsitzender Fritz Neugebauer abschließend.

Rückfragehinweis:
Hermann Feiner, GÖD-Presse
Tel.Nr.: 534-54/233 oder 0664/614-52-99

Dr. Norbert Schnedl, GÖD-Dienstrecht
Tel.Nr.: 534-54/238


OTS0188 2003-05-12/14:31
121431 Mai 03



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