Das Gesetz im Wortlaut:

§ 19. SchUG
(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles
Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.


Christian Schett
PS Bregenz



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: owner-lehrerforum@ccc.at [mailto:owner-lehrerforum@ccc.at] Im Auftrag von Erich Neuwirth
Gesendet: Dienstag, 13. Mai 2003 12:24
Cc: lehrerforum@ccc.at
Betreff: LF: Frage eines "Elter"


Ich moechte die Praxis des "blauen Briefes"
an verschiedenen Schulen erkunden.
Wir haben vor wenigen Tagen einen Brief mit dem Hinweis bekommen, dass unsere Tochter in zwei Gegenstaenden derzeit mit nichtgenuegend beurteilt wird, und dass wir daher mit den Lehrern diese beiden Faecher einen Termin fuer ein Gespraech vereinbaren sollen.

Unsere Tochter hat daraufhin mit der Lehrerin eines
erwaehnten Faches gesprochen und insbesodere
vereinbart, dass sie innerhalb der naechsten Woche
ein Referat halten wird.
Daraufhin hat die Lehrerin gesagt, dass das in Ordnung geht
und dass wir nicht zu einem Gespraech kommen brauchen.

Von anderen Lehrer-Bekannten habe ich dann erfahren,
dass dieser Brief als "Sicherheitsmassnahme" verschickt wird und eigentlich bedeutet, dass negativer Jahreabschluss noch im Bereich
des Moeglichen liegt.

Das sagt aber der Text des Briefes nicht,
der Text sagt schon klar un deutlich:
derzeit waers ein nicht genuegend.

Das war vor allem deswegen verblueffend,
weil in beiden Fachern alle bisherigen Schularbeiten
positiv waren.

Mich interessiert, ob der Text dieses Briefes
durch eine Verordnung oder eine andere
Verfahrensvorschrift vorgegeben ist,
oder ob die Schulen diesen Text selbst gestalten koennen.

Wenn Freiraum bei der Textgestaltung besteht, bitte ich
um Beispiele aus verschiedenen Schulen.

Erich Neuwirth




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